Älteres / Jüngeres deutsches Naturrecht

(tn) Eine vom Historiker Diethelm Klippel eingeführte Unterscheidung zur Bezeichnung zweier unterschiedlicher Phasen der deutschen Naturrechtslehre, die sich trotz ihres gemeinsamen argumentativen und konzeptionellen Ansatzes in ihrem politischen Standort wesentlich voneinander unterscheiden. Nach Literatur Klippel, Naturrecht, 267 gilt, "daß im 18. Jahrhundert zwei im wesentlichen zeitlich aufeinanderfolgende Naturrechtsströmungen zu unterscheiden sind, deren erste im 17. Jahrhundert beginnt und deren zweite im 19. Jahrhundert ausklingt: zunächst das vor allem von Pufendorf, Thomasius und Wolff geprägte ältere deutsche Naturrecht als politische Theorie des Absolutismus der Aufklärungsperiode, dann das um 1780 einsetzende jüngere deutsche Naturrecht als politische Theorie einer freiheitlichen, im weiteren Sinne liberalen Anschauung von Staat und Gesellschaft." Diese Unterscheidung ist nicht zu verwechseln mit der zwischen modernem und vormodernem Naturrecht, die sich gerade nicht auf die inhaltliche, sondern die konzeptionelle Ebene bezieht (vgl. verwandte Themen Was ist modernes Naturrecht?).

(tn) Eine vom Historiker Diethelm Klippel eingeführte Unterscheidung zur Bezeichnung zweier unterschiedlicher Phasen der deutschen Naturrechtslehre, die sich trotz ihres gemeinsamen argumentativen und konzeptionellen Ansatzes in ihrem politischen Standort wesentlich voneinander unterscheiden. Nach  Klippel, Naturrecht, 267 gilt, "daß im 18. Jahrhundert zwei im wesentlichen zeitlich aufeinanderfolgende Naturrechtsströmungen zu unterscheiden sind, deren erste im 17. Jahrhundert beginnt und deren zweite im 19. Jahrhundert ausklingt: zunächst das vor allem von Pufendorf, Thomasius und Wolff geprägte ältere deutsche Naturrecht als politische Theorie des Absolutismus der Aufklärungsperiode, dann das um 1780 einsetzende jüngere deutsche Naturrecht als politische Theorie einer freiheitlichen, im weiteren Sinne liberalen Anschauung von Staat und Gesellschaft." Diese Unterscheidung ist nicht zu verwechseln mit der zwischen modernem und vormodernem Naturrecht, die sich gerade nicht auf die inhaltliche, sondern die konzeptionelle Ebene bezieht (vgl.  Was ist modernes Naturrecht?).