Bannmeile

(el) Städtische Zünfte konnten bei ausreichendem Einfluss obrigkeitliche Verordnungen bewirken, nach denen sich im Umkreis der Stadt (½ - 2 Meilen) keine Landhandwerker niederlassen durften. Dies galt allerdings nur teilweise für die Handwerke der Grundversorgung. In Schleswig und Holstein z.B. war nach einer königlichen Konstitution von 1711 innerhalb der städtischen Bannmeilen in jedem Kirchspiel ein Rademacher, Grobschmied, Bauernschneider und Schuster erlaubt. Im Fürstbistum Göttingen dagegen durften nach einem Landtagsabschied von 1601 innerhalb der Bannmeile keine Handwerker ansässig sein.

(el) Städtische Zünfte konnten bei ausreichendem Einfluss obrigkeitliche Verordnungen bewirken, nach denen sich im Umkreis der Stadt (½ - 2 Meilen) keine Landhandwerker niederlassen durften. Dies galt allerdings nur teilweise für die Handwerke der Grundversorgung. In Schleswig und Holstein z.B. war nach einer königlichen Konstitution von 1711 innerhalb der städtischen Bannmeilen in jedem Kirchspiel ein Rademacher, Grobschmied, Bauernschneider und Schuster erlaubt. Im Fürstbistum Göttingen dagegen durften nach einem Landtagsabschied von 1601 innerhalb der Bannmeile keine Handwerker ansässig sein.