Bergregal

(ml) Der Begriff „Regal“ wird im Wormser Konkordat (1122) erstmals nachgewiesen und bezeichnet Hoheitsrechte.

Das Bergregal als das Recht, Erz abzubauen, gehört wie z.B. das Wasser- und Wegeregal, das Mühlenregal und das Fischereiregal zu den wirtschaftlichen Nutzen bringenden Regalien. Im Hochmittelalter verstärkte sich zwar die Einschätzung, die Nutzung von Erzfunden könne nur mit Einwilligung des Königs geschehen, doch erscheint sie bis ins 11. Jh. als Zubehör auch nichtköniglicher Grundherrschaften. Die praktische Durchsetzung des königlichen Bergregals gegenüber den Fürsten bleibt auch nach der Constitutio de regalibus Friedrich Barbarossas von 1158, die als Rechtsgrundlage des Bergregals angesehen wird, schwierig. Daher wurde in der Goldenen Bulle (1356) das Bergregal auf die Kurfürsten übertragen, im Westfälischen Frieden (1648) auch allen übrigen Fürsten das Bergregal verliehen.

Mit dem Bergregal war ein unumschränktes Aneignungsrecht des Landesherrn über gewisse Mineralien verbunden, das er nach Belieben ausüben konnte. Beutete der Landesherr das Bergregal nicht selbst aus, so konnte er es wie eine Konzession an Dritte weiterverleihen, die als Gegenleistung den Bergzehnt zahlten und meist dem Landesherrn ein Vorkaufsrecht an den Metallen einzuräumen hatten. Auch die Veräußerung des Bergregals selbst an Dritte war möglich. Da der Erzabbau eng mit Metallgewinnung und Münzprägung verbunden war, ergaben sich durch die Abgaben der Hütten und Prägeanstalten weitere Einnahmen.

 

Literatur Raimund Willecke, Bergrecht, in: LexMA. Bd. 1, München/Zürich 1980, 1957-1959.

(ml) Der Begriff „Regal“ wird im Wormser Konkordat (1122) erstmals nachgewiesen und bezeichnet Hoheitsrechte. 
Das Bergregal als das Recht, Erz abzubauen, gehört wie z.B. das Wasser- und Wegeregal, das Mühlenregal und das Fischereiregal zu den wirtschaftlichen Nutzen bringenden Regalien. Im Hochmittelalter verstärkte sich zwar die Einschätzung, die Nutzung von Erzfunden könne nur mit Einwilligung des Königs geschehen, doch erscheint sie bis ins 11. Jh. als Zubehör auch nichtköniglicher Grundherrschaften. Die praktische Durchsetzung des königlichen Bergregals gegenüber den Fürsten bleibt auch nach der Constitutio de regalibus Friedrich Barbarossas von 1158, die als Rechtsgrundlage des Bergregals angesehen wird, schwierig. Daher wurde in der Goldenen Bulle (1356) das Bergregal auf die Kurfürsten übertragen, im Westfälischen Frieden (1648) auch allen übrigen Fürsten das Bergregal verliehen. 
Mit dem Bergregal war ein unumschränktes Aneignungsrecht des Landesherrn über gewisse Mineralien verbunden, das er nach Belieben ausüben konnte. Beutete der Landesherr das Bergregal nicht selbst aus, so konnte er es wie eine Konzession an Dritte weiterverleihen, die als Gegenleistung den Bergzehnt zahlten und meist dem Landesherrn ein Vorkaufsrecht an den Metallen einzuräumen hatten. Auch die Veräußerung des Bergregals selbst an Dritte war möglich. Da der Erzabbau eng mit Metallgewinnung und Münzprägung verbunden war, ergaben sich durch die Abgaben der Hütten und Prägeanstalten weitere Einnahmen.

  • Raimund Willecke, Bergrecht, in: LexMA. Bd. 1, München/Zürich 1980, 1957-1959. (Wirtschaftliche Grundstrukturen und Entwicklungen)