Das Reich als Lehnsverband

Das Reich blieb bis zu seinem Ende ein Lehnsverband mit dem Kaiser als Lehnsherrn an der Spitze, also ein Verband, der aus persönlichen Treueverhältnissen bestand. Alle Reichsfürsten waren direkte Vasallen des Kaisers. Bei jedem Tod eines Kaisers oder eines seiner Vasallen mußte dieses Treueverhältnis rituell erneuert werden in einem Akt der feierlichen Investitur, bei dem der Kaiser den Vasallen mit seinen Gütern und Herrschaftsrechten belehnte und der Vasall dagegen Treue zu Kaiser und Reich schwor (im Laufe der FNZ nicht mehr in Person, sondern durch Gesandte). Dieses Lehnsband bestand auch nach wie vor gegenüber vielen italienischen Fürsten, ja wurde nach dem Westfälischen Frieden sogar wieder intensiviert. In diesem Sinne gehörten zahlreiche italienische Fürstentümer auch in der FNZ noch immer zum Reich ("Reichsitalien"), obwohl sie sich an den anderen Reichsinstitutionen nicht beteiligten. Umgekehrt waren aber nicht alle Beziehungen zwischen Kaiser und Reichsgliedern lehnsrechtlicher Natur: so z.B. nicht die Herrschaft über die Reichsstädte, die zum Königsgut gehörten, oder die Herrschaft über viele geistliche Stifter.

Das Reich blieb bis zu seinem Ende ein Lehnsverband mit dem Kaiser als Lehnsherrn an der Spitze, also ein Verband, der aus persönlichen Treueverhältnissen bestand. Alle Reichsfürsten waren direkte Vasallen des Kaisers. Bei jedem Tod eines Kaisers oder eines seiner Vasallen mußte dieses Treueverhältnis rituell erneuert werden in einem Akt der feierlichen Investitur, bei dem der Kaiser den Vasallen mit seinen Gütern und Herrschaftsrechten belehnte und der Vasall dagegen Treue zu Kaiser und Reich schwor (im Laufe der FNZ nicht mehr in Person, sondern durch Gesandte). Dieses Lehnsband bestand auch nach wie vor gegenüber vielen italienischen Fürsten, ja wurde nach dem Westfälischen Frieden sogar wieder intensiviert. In diesem Sinne gehörten zahlreiche italienische Fürstentümer auch in der FNZ noch immer zum Reich ("Reichsitalien"), obwohl sie sich an den anderen Reichsinstitutionen nicht beteiligten. Umgekehrt waren aber nicht alle Beziehungen zwischen Kaiser und Reichsgliedern lehnsrechtlicher Natur: so z.B. nicht die Herrschaft über die Reichsstädte, die zum Königsgut gehörten, oder die Herrschaft über viele geistliche Stifter.