Die jüngste Sozialschicht

(rt) Die jüngste Sozialschicht hatte geringsten Besitz und geringste Rechte. Die regional unterschiedlich benannten Anwohner, Abbauer, Häuslinge, Einlieger oder Heuerlinge standen rechtlich außerhalb des Gemeindeverbandes und hinsichtlich ihrer Erwerbsgrundlage in Abhängigkeit von den bäuerlichen Schichten. Sie blieben ohne formelle Mitbestimmungs- und Nutzungsrechte in der Gemeinde, als Bewohner des Gebietes der Gemeinde waren sie aber dennoch den Anordnungen der Gemeinde unterworfen. Bisweilen wurde ihnen die Pachtung von Nutzungsrechten an der Allmende eingeräumt (Literatur Ritter, Nachsiedlerschichten, 90; Literatur Rösener, Bauern, 198; Literatur Holenstein, Bauern, 17).

 

Beispiel: Die Heuerlinge im östlichen Westfalen:

Die Heuerlinge im östlichen Westfalen pachteten z.B. von den Bauern kleine Stücke Land und mieteten in einem Nebengebäude des Hofes eine Unterkunft. Die Pachtzahlung bestand im Wesentlichen aus Arbeitsleistungen auf dem Altbauernhof (Literatur Seraphim, Heuerlingswesen, 12; Literatur Wittich, Grundherrschaft, 8; Literatur Rösener, Bauern, 169; Literatur Mooser, Gleichheit und Ungleichheit, 233). Die Forschung spricht deshalb von einer „quasi-feudalen“ Beziehung dieser Schicht zu den Bauern (Literatur Wunder, Gemeinde, 96; Literatur Mooser, Gleichheit und Ungleichheit, 233). Aber auch der Bauer unterstützte die Heuerlinge zum Beispiel durch Arbeitsleistungen mit seinem Gespann, das die Heuerlinge nicht besaßen (Literatur Seraphim, Heuerlingswesen, 12; Literatur Wittich, Grundherrschaft, 8).

(rt) Die jüngste Sozialschicht hatte geringsten Besitz und geringste Rechte. Die regional unterschiedlich benannten Anwohner, Abbauer, Häuslinge, Einlieger oder Heuerlinge standen rechtlich außerhalb des Gemeindeverbandes und hinsichtlich ihrer Erwerbsgrundlage in Abhängigkeit von den bäuerlichen Schichten. Sie blieben ohne formelle Mitbestimmungs- und Nutzungsrechte in der Gemeinde, als Bewohner des Gebietes der Gemeinde waren sie aber dennoch den Anordnungen der Gemeinde unterworfen. Bisweilen wurde ihnen die Pachtung von Nutzungsrechten an der Allmende eingeräumt (Ritter, Nachsiedlerschichten, 90; Rösener, Bauern, 198; Holenstein, Bauern, 17). 

Beispiel: Die Heuerlinge im östlichen Westfalen: 
Die Heuerlinge im östlichen Westfalen pachteten z.B. von den Bauern kleine Stücke Land und mieteten in einem Nebengebäude des Hofes eine Unterkunft. Die Pachtzahlung bestand im Wesentlichen aus Arbeitsleistungen auf dem Altbauernhof (Seraphim, Heuerlingswesen, 12; Wittich, Grundherrschaft, 8; Rösener, Bauern, 169; Mooser, Gleichheit und Ungleichheit, 233). Die Forschung spricht deshalb von einer „quasi-feudalen“ Beziehung dieser Schicht zu den Bauern (Wunder, Gemeinde, 96; Mooser, Gleichheit und Ungleichheit, 233). Aber auch der Bauer unterstützte die Heuerlinge zum Beispiel durch Arbeitsleistungen mit seinem Gespann, das die Heuerlinge nicht besaßen (Seraphim, Heuerlingswesen, 12; Wittich, Grundherrschaft, 8).