Dörfliche Gerichtsbarkeit

(af) „Das Bild dörflicher Gerichtsbarkeit ist insgesamt ziemlich diffus.“ (Literatur Schildt, Bauer, 129) Die Dorfgerichte waren regional verschieden zusammengesetzt, ebenso unterschieden sich ihre Kompetenzen. Sie unterstanden meist dem örtlichen Gerichtsherren und wurden vom Ortsvorsteher geleitet. Die Urteiler oder Schöffen entsprachen oft den Mitgliedern der gemeindlichen Kollektivorgane, konnten aber auch herrschaftlich eingesetzt werden.

Die Zuständigkeit der Dorfgerichte war vielfältig: Neben der niederen Gerichtsbarkeit, der Ahndung von Verstößen gegen die Dorfordnung, der Regelung von Nachbarschaftsstreitigkeiten übernahmen sie auch verwaltungsrechtliche Aufgaben (z.B. Ausstellung von Kaufverträgen, Beurkundungen von Geburten, Heiraten und Sterbefällen). Es gab neben diesen dörflichen Gerichte solche, denen der Grund- und Gerichtsherr selbst oder sein Vogt vorstand. Diese Gerichte hatten umfangreichere Zuständigkeiten, z.T. sogar die Bluts- und Halsgerichtsbarkeit.

Die Strafen der dörflichen Gerichte reichten von einfachen Bußen über Ehrenstrafen, dem Entzug an gemeindeeigenen Ressourcen (z.B. Ausschluss von Wasser und Weide) bis hin zum Ausschluss aus der Gemeinde.

(af) „Das Bild dörflicher Gerichtsbarkeit ist insgesamt ziemlich diffus.“ (Schildt, Bauer, 129) Die Dorfgerichte waren regional verschieden zusammengesetzt, ebenso unterschieden sich ihre Kompetenzen. Sie unterstanden meist dem örtlichen Gerichtsherren und wurden vom Ortsvorsteher geleitet. Die Urteiler oder Schöffen entsprachen oft den Mitgliedern der gemeindlichen Kollektivorgane, konnten aber auch herrschaftlich eingesetzt werden. 
Die Zuständigkeit der Dorfgerichte war vielfältig: Neben der niederen Gerichtsbarkeit, der Ahndung von Verstößen gegen die Dorfordnung, der Regelung von Nachbarschaftsstreitigkeiten übernahmen sie auch verwaltungsrechtliche Aufgaben (z.B. Ausstellung von Kaufverträgen, Beurkundungen von Geburten, Heiraten und Sterbefällen). Es gab neben diesen dörflichen Gerichte solche, denen der Grund- und Gerichtsherr selbst oder sein Vogt vorstand. Diese Gerichte hatten umfangreichere Zuständigkeiten, z.T. sogar die Bluts- und Halsgerichtsbarkeit.
Die Strafen der dörflichen Gerichte reichten von einfachen Bußen über Ehrenstrafen, dem Entzug an gemeindeeigenen Ressourcen (z.B. Ausschluss von Wasser und Weide) bis hin zum Ausschluss aus der Gemeinde.