Gemeindeversammlung

(af) = zentrales Organ der bäuerlichen Selbstverwaltung. Sie trat mehrmals im Jahr zusammen. Die Teilnahme war für alle Gemeindemitglieder verpflichtend. Die Einberufung erfolgte oft durch ein einfaches Läuten der Glocken. Alle Gemeindemitglieder hatten Rede- und Stimmrecht. Die Gemeindeversammlung endete mit der so genannten Gemeindezeche. Diese hatte eine kommunikativ-soziale und friedensstiftende Funktion, z.B. wurden Rechtsbrecher auf diese Weise wieder in die Gemeinde integriert (Literatur Wunder, Strukturprinzip, 392).

Aufgaben der Gemeindeversammlung:

 

Aufnahme neuer Gemeindegenossen;

Verlesung/ Erneuerung der Dorfordnungen bzw. Dorfsatzungen;

Überprüfung des Gemeindehaushaltes;

Ernennung von Gemeindebediensteten;

Entscheidungen über gemeinsame Arbeiten und deren Termine (z.B. Anbauordnung in der Flur, Unterhalt von Dämmen);

Regelung von Verstößen gegen das Dorfrecht.

Die Gemeindeversammlung war nur in Ausnahmefällen völlig frei von herrschaftlichem Einfluss. Vor allem im süddeutschen Raum musste die Herrschaft über Ort, Zeit und zu verhandelnde Gegenstände unterrichtet werden. Dies verstärkte sich, im 18. Jh. konnten Gemeinden kaum noch autonom solche Versammlungen ansetzen. Einzelne Punkte, wie z.B. die Erneuerung einer Dorfordnung, fand in Anwesenheit des Herren oder eines Vertreters statt.

(af) = zentrales Organ der bäuerlichen Selbstverwaltung. Sie trat mehrmals im Jahr zusammen. Die Teilnahme war für alle Gemeindemitglieder verpflichtend. Die Einberufung erfolgte oft durch ein einfaches Läuten der Glocken. Alle Gemeindemitglieder hatten Rede- und Stimmrecht. Die Gemeindeversammlung endete mit der so genannten Gemeindezeche. Diese hatte eine kommunikativ-soziale und friedensstiftende Funktion, z.B. wurden Rechtsbrecher auf diese Weise wieder in die Gemeinde integriert (Wunder, Strukturprinzip, 392).
Aufgaben der Gemeindeversammlung:

  • Aufnahme neuer Gemeindegenossen;
  • Verlesung/ Erneuerung der Dorfordnungen bzw. Dorfsatzungen;
  • Überprüfung des Gemeindehaushaltes;
  • Ernennung von Gemeindebediensteten;
  • Entscheidungen über gemeinsame Arbeiten und deren Termine (z.B. Anbauordnung in der Flur, Unterhalt von Dämmen);
  • Regelung von Verstößen gegen das Dorfrecht.

Die Gemeindeversammlung war nur in Ausnahmefällen völlig frei von herrschaftlichem Einfluss. Vor allem im süddeutschen Raum musste die Herrschaft über Ort, Zeit und zu verhandelnde Gegenstände unterrichtet werden. Dies verstärkte sich, im 18. Jh. konnten Gemeinden kaum noch autonom solche Versammlungen ansetzen. Einzelne Punkte, wie z.B. die Erneuerung einer Dorfordnung, fand in Anwesenheit des Herren oder eines Vertreters statt.