Gemeiner Mann

(rt) Wer nun fand in der institutionell kommunalistisch geprägten Gemeinde seine politische Organisationsform? Blickle spricht mit der zeitgenössischen Terminologie von dem „gemeinen Mann“, der durch seine Nichtzugehörigkeit zu den Herrenständen Adel und Geistlichkeit charakterisiert wurde. Er schließt sich damit der Kategorisierung der Ständelehre an und benennt mit diesem Begriff die nicht an der Herrschaft beteiligten sozialen Gruppen im altständischen System. Dieser dritte Stand ist nach Blickle aber nicht der ganze Rest der Gesellschaft in seiner Abgrenzung zu den Herrenständen, sondern die unterständischen oder randständischen Gruppen werden von Blickle ausgeschlossen. Nur der „gemeine Mann“, der über seine eigenverantwortliche, „ordentliche und regelmäßige“ Arbeit definiert wurde und einen Hof auf dem Siedlungsgebiet der ländlichen Gemeinde besaß, wurde zu diesem Stand gezählt. Der „gemeine Mann“ war der Hausvater. Um eindeutig dem „gemeinen Mann“ die Gemeinde als seine originäre Organisationseinheit zuzuschreiben, wäre es nach Blickle verführerisch, den „gemeinen Mann“ mit dem Mitglied der Gemeinde gleichzusetzen. Er merkt jedoch an, dass auch Nichtmitglieder, die auf dem Siedlungsgebiet der Gemeinde wohnten, als „gemeine Männer“ gelten konnten und demnach in der Gemeinde auch ihre politische Organisationsform finden konnten.

(rt) Wer nun fand in der institutionell kommunalistisch geprägten Gemeinde seine politische Organisationsform? Blickle spricht mit der zeitgenössischen Terminologie von dem „gemeinen Mann“, der durch seine Nichtzugehörigkeit zu den Herrenständen Adel und Geistlichkeit charakterisiert wurde. Er schließt sich damit der Kategorisierung der Ständelehre an und benennt mit diesem Begriff die nicht an der Herrschaft beteiligten sozialen Gruppen im altständischen System. Dieser dritte Stand ist nach Blickle aber nicht der ganze Rest der Gesellschaft in seiner Abgrenzung zu den Herrenständen, sondern die unterständischen oder randständischen Gruppen werden von Blickle ausgeschlossen. Nur der „gemeine Mann“, der über seine eigenverantwortliche, „ordentliche und regelmäßige“ Arbeit definiert wurde und einen Hof auf dem Siedlungsgebiet der ländlichen Gemeinde besaß, wurde zu diesem Stand gezählt. Der „gemeine Mann“ war der Hausvater. Um eindeutig dem „gemeinen Mann“ die Gemeinde als seine originäre Organisationseinheit zuzuschreiben, wäre es nach Blickle verführerisch, den „gemeinen Mann“ mit dem Mitglied der Gemeinde gleichzusetzen. Er merkt jedoch an, dass auch Nichtmitglieder, die auf dem Siedlungsgebiet der Gemeinde wohnten, als „gemeine Männer“ gelten konnten und demnach in der Gemeinde auch ihre politische Organisationsform finden konnten.