(rt) Nach Blickle verfügte eine Gemeinde über ein Gericht, das durch die Untrennbarkeit von Rechtspflege und Verwaltung geprägt sein konnte, d.h. die kollegial organisierten Verwaltungsbehörden übernahmen oft die Rechtspflege. In anderen Fällen wurden die Mitglieder des Gerichts von der Gemeinde gewählt, vorgeschlagen oder aus der Gemeinde von den Richtern selbst hinzugewählt, gelegentlich auch durch die Obrigkeit bestimmt. Das Gericht war nach Blickle von den kommunalen Institutionen am ehesten herrschaftlich geprägt, die Rechtsgegenstände, die vor ihm verhandelt wurden und gegen die statuarisch festgelegten Normen der Gemeindeversammlung oder der kollegial organisierten Verwaltungsbehörde verstießen, machten es allerdings auch zu einer kommunalen Einrichtung.
(rt) Nach Blickle verfügte eine Gemeinde über ein Gericht, das durch die Untrennbarkeit von Rechtspflege und Verwaltung geprägt sein konnte, d.h. die kollegial organisierten Verwaltungsbehörden übernahmen oft die Rechtspflege. In anderen Fällen wurden die Mitglieder des Gerichts von der Gemeinde gewählt, vorgeschlagen oder aus der Gemeinde von den Richtern selbst hinzugewählt, gelegentlich auch durch die Obrigkeit bestimmt. Das Gericht war nach Blickle von den kommunalen Institutionen am ehesten herrschaftlich geprägt, die Rechtsgegenstände, die vor ihm verhandelt wurden und gegen die statuarisch festgelegten Normen der Gemeindeversammlung oder der kollegial organisierten Verwaltungsbehörde verstießen, machten es allerdings auch zu einer kommunalen Einrichtung.