(tn) Die Theorie der Gewaltenteilung, wie sie im wesentlichen vom modernen Naturrecht entwickelt wurde, steht in der Tradition der seit der Antike bekannten Lehre von der Glossar Mischverfassung. Beiden gemeinsam ist die Grundannahme, daß politische Herrschaft nicht bei einer Person oder Institution zentralisiert sein darf, da das Gemeinwesen sonst notwendigerweise zur Tyrannis oder Despotie entartet. Während die Mischverfassungslehre mit der Verbindung von Elementen der drei Staatsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie operiert, basiert die Gewaltenteilung auf der Unterscheidung verschiedener Staatsfunktionen. Das Anliegen ist jedoch keine strikte Trennung der Gewalten voneinander, sondern deren gegenseitige Kontrolle, die eine Verschränkung einschließt: Erst unterscheidet man die Gewalten theoretisch voneinander, um sie dann zur Sicherung der Machtbalance in Bezug auf das praktische Funktionieren vielfältig miteinander zu verschränken. Die wichtigsten Autoren sind Glossar John Locke und Glossar Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu.
Locke unterscheidet vier Gewalten:
Die Legislative, die die Gesetze erläßt: "Die legislative Gewalt ist die Gewalt, die ein Recht hat zu bestimmen, wie die Macht des Staates zur Erhaltung der Gemeinschaft und ihrer Glieder gebraucht werden soll."
Die Exekutive, die die Gesetze innerhalb des Gemeinwesens vollzieht: "Da aber die Gesetze, die auf einmal und in kurzer Zeit geschaffen werden, eine immerwährende und dauernde Kraft haben und beständig vollstreckt oder befolgt werden sollen, ist es notwendig, daß eine ständige Gewalt vorhanden sei, die auf die Vollziehung der erlassenen und in Kraft bleibenden Gesetze achten soll."
Die Föderative, die das Gemeinwesen nach außen vertritt: "Dies enthält deshalb die Gewalt über Krieg und Frieden, über Bündnisse und all die Abmachungen mit allen Personen und Gemeinschaften außerhalb des Staates, und man kann, wenn man will, von einer föderativen Gewalt sprechen."
Die Prärogative, die in Notstands- und Ausnahmesituationen ohne oder gegen gesetzliche Regelungen innerhalb des Gemeinwesens operiert: "Diese Macht, ohne Vorschrift des Gesetzes, zuweilen sogar gegen das Gesetz, nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu handeln, ist das, was wir als Prärogative bezeichnen. Da in einigen Regierungen die gesetzgebende Gewalt nicht ständig in ihrer Funktion ist und in der Regel auch zu zahlreich und deshalb für die nötige Schnelligkeit des Vollzugs zu langsam ist […] - deshalb wird der exekutiven Gewalt ein Spielraum gelassen, viele Dinge nach Gutdünken zu regeln, wofür das Gesetz keine Vorschrift gibt." (alle Zitate: Literatur Locke, Abhandlungen, 291f.; 302)
Die grundlegende Unterscheidung bleibt jedoch die zwischen Legislative und Exekutive, da Föderative und Prärogative zumeist mit der Exekutive verbunden sind.
Montesquieu unterscheidet drei Gewalten, legislative, exekutive und richterliche:
"Es gibt in jedem Staat drei Arten von Vollmacht: die legislative Befugnis, die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Völkerrecht abhängen, und die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Zivilrecht abhängen. Auf Grund der ersteren schafft der Herrscher oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für die Dauer, ändert geltende Gesetze oder schafft sie ab. Auf Grund der zweiten stiftet er Frieden oder Krieg, sendet oder empfängt Botschaften, stellt die Sicherheit her, sorgt gegen Einfälle vor. Auf Grund der dritten bestraft er Verbrechen oder sitzt zu Gericht über die Streitfälle der Einzelpersonen. Diese letztere soll richterliche Befugnis heißen, und die andere schlechtweg exekutive Befugnis des Staates." Literatur (Montesquieu, Geist, 216)
Es ist zu betonen, daß sich Lockes und Montesquieus Auffassung von der Gewaltenteilung weder aufeinander abbilden lassen, noch ohne weiteres mit der modernen Unterteilung nach Exekutive, Judikative und Legislative übereinstimmen.
(tn) Die Theorie der Gewaltenteilung, wie sie im wesentlichen vom modernen Naturrecht entwickelt wurde, steht in der Tradition der seit der Antike bekannten Lehre von der Mischverfassung. Beiden gemeinsam ist die Grundannahme, daß politische Herrschaft nicht bei einer Person oder Institution zentralisiert sein darf, da das Gemeinwesen sonst notwendigerweise zur Tyrannis oder Despotie entartet. Während die Mischverfassungslehre mit der Verbindung von Elementen der drei Staatsformen Monarchie, Aristokratie und Demokratie operiert, basiert die Gewaltenteilung auf der Unterscheidung verschiedener Staatsfunktionen. Das Anliegen ist jedoch keine strikte Trennung der Gewalten voneinander, sondern deren gegenseitige Kontrolle, die eine Verschränkung einschließt: Erst unterscheidet man die Gewalten theoretisch voneinander, um sie dann zur Sicherung der Machtbalance in Bezug auf das praktische Funktionieren vielfältig miteinander zu verschränken. Die wichtigsten Autoren sind John Locke und Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu.
- Locke unterscheidet vier Gewalten:
Die Legislative, die die Gesetze erläßt: "Die legislative Gewalt ist die Gewalt, die ein Recht hat zu bestimmen, wie die Macht des Staates zur Erhaltung der Gemeinschaft und ihrer Glieder gebraucht werden soll."
Die Exekutive, die die Gesetze innerhalb des Gemeinwesens vollzieht: "Da aber die Gesetze, die auf einmal und in kurzer Zeit geschaffen werden, eine immerwährende und dauernde Kraft haben und beständig vollstreckt oder befolgt werden sollen, ist es notwendig, daß eine ständige Gewalt vorhanden sei, die auf die Vollziehung der erlassenen und in Kraft bleibenden Gesetze achten soll."
Die Föderative, die das Gemeinwesen nach außen vertritt: "Dies enthält deshalb die Gewalt über Krieg und Frieden, über Bündnisse und all die Abmachungen mit allen Personen und Gemeinschaften außerhalb des Staates, und man kann, wenn man will, von einer föderativen Gewalt sprechen."
Die Prärogative, die in Notstands- und Ausnahmesituationen ohne oder gegen gesetzliche Regelungen innerhalb des Gemeinwesens operiert: "Diese Macht, ohne Vorschrift des Gesetzes, zuweilen sogar gegen das Gesetz, nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu handeln, ist das, was wir als Prärogative bezeichnen. Da in einigen Regierungen die gesetzgebende Gewalt nicht ständig in ihrer Funktion ist und in der Regel auch zu zahlreich und deshalb für die nötige Schnelligkeit des Vollzugs zu langsam ist […] - deshalb wird der exekutiven Gewalt ein Spielraum gelassen, viele Dinge nach Gutdünken zu regeln, wofür das Gesetz keine Vorschrift gibt." (alle Zitate: Locke, Abhandlungen, 291f.; 302)
Die grundlegende Unterscheidung bleibt jedoch die zwischen Legislative und Exekutive, da Föderative und Prärogative zumeist mit der Exekutive verbunden sind. - Montesquieu unterscheidet drei Gewalten, legislative, exekutive und richterliche:
"Es gibt in jedem Staat drei Arten von Vollmacht: die legislative Befugnis, die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Völkerrecht abhängen, und die exekutive Befugnis in Sachen, die vom Zivilrecht abhängen. Auf Grund der ersteren schafft der Herrscher oder Magistrat Gesetze auf Zeit oder für die Dauer, ändert geltende Gesetze oder schafft sie ab. Auf Grund der zweiten stiftet er Frieden oder Krieg, sendet oder empfängt Botschaften, stellt die Sicherheit her, sorgt gegen Einfälle vor. Auf Grund der dritten bestraft er Verbrechen oder sitzt zu Gericht über die Streitfälle der Einzelpersonen. Diese letztere soll richterliche Befugnis heißen, und die andere schlechtweg exekutive Befugnis des Staates." (Montesquieu, Geist, 216)
Es ist zu betonen, daß sich Lockes und Montesquieus Auffassung von der Gewaltenteilung weder aufeinander abbilden lassen, noch ohne weiteres mit der modernen Unterteilung nach Exekutive, Judikative und Legislative übereinstimmen.