Herrschaftsvertrag

(tn) Der Terminus ‘Herrschaftsvertrag’ meint je nach Verwendungszusammenhang sehr unterschiedliche Sachverhalte:

1. In der politischen Praxis der Vormoderne meint man damit konkrete Verträge zwischen Fürsten und den politischen Ständen ihrer Lande. Diese Verträge – zumeist geschlossen im Gefolge von Krisen oder Schwächeperioden der fürstlichen Herrschaft - haben meist zum Inhalt, daß der Fürst einerseits den Ständen politische Partizipationsrechte gewährt oder garantiert und im Gegenzug von diesen finanzielle Unterstützung erhält. Zeitgenössisch wurden diese Herrschaftsverträge dann auch als "Landes-Verträge" bezeichnet.

 

"Landes-Verträge aber seynd diejenige ausdrückliche und heutiges Tages allemal schrifftlich abgefaßte Vergleiche zwischen einem Landes-Herrn, so dann seinen Land-Ständen und Unterthanen, welche über allerley Vorfalleneiten, nach Zeit und Umständen, auf beständig, oder auf gewisse Zeit sc. errichtet werden." (LiteraturMoser, Landen, 942) (vgl. auch verwandte Themenständischer Widerstand)

2. Im verwandte Themen modernen Naturrecht wird ebenfalls manchmal von einem Herrschaftsvertrag gesprochen. Glossar Pufendorf und ihm nachfolgend das deutsche Naturrecht spaltete den von Glossar Hobbes einheitlich konzipierten Gesellschaftsvertrag in zwei Einzelverträge (und einen Beschluß) auf: Einen Vereinigungsvertrag (pactum unionis), der die Gesellschaft hervorbringt, und einen Unterwerfungsvertrag (pactum subjectionis), der die Gesellschaft der Obrigkeit unterwirft. Dieser zweite Vertrag wird gelegentlich auch als Herrschaftsvertrag bezeichnet. Anders als unter 1.) handelt es sich hier aber nicht um eine konkrete Vereinbarung, sondern eine Argumentationsfigur.

(tn) Der Terminus ‘Herrschaftsvertrag’ meint je nach Verwendungszusammenhang sehr unterschiedliche Sachverhalte:
1. In der politischen Praxis der Vormoderne meint man damit konkrete Verträge zwischen Fürsten und den politischen Ständen ihrer Lande. Diese Verträge – zumeist geschlossen im Gefolge von Krisen oder Schwächeperioden der fürstlichen Herrschaft - haben meist zum Inhalt, daß der Fürst einerseits den Ständen politische Partizipationsrechte gewährt oder garantiert und im Gegenzug von diesen finanzielle Unterstützung erhält. Zeitgenössisch wurden diese Herrschaftsverträge dann auch als "Landes-Verträge" bezeichnet.

"Landes-Verträge aber seynd diejenige ausdrückliche und heutiges Tages allemal schrifftlich abgefaßte Vergleiche zwischen einem Landes-Herrn, so dann seinen Land-Ständen und Unterthanen, welche über allerley Vorfalleneiten, nach Zeit und Umständen, auf beständig, oder auf gewisse Zeit sc. errichtet werden." (Moser, Landen, 942) (vgl. auch ständischer Widerstand)

2. Im  modernen Naturrecht wird ebenfalls manchmal von einem Herrschaftsvertrag gesprochen.  Pufendorf und ihm nachfolgend das deutsche Naturrecht spaltete den von  Hobbes einheitlich konzipierten Gesellschaftsvertrag in zwei Einzelverträge (und einen Beschluß) auf: Einen Vereinigungsvertrag (pactum unionis), der die Gesellschaft hervorbringt, und einen Unterwerfungsvertrag (pactum subjectionis), der die Gesellschaft der Obrigkeit unterwirft. Dieser zweite Vertrag wird gelegentlich auch als Herrschaftsvertrag bezeichnet. Anders als unter 1.) handelt es sich hier aber nicht um eine konkrete Vereinbarung, sondern eine Argumentationsfigur.