Rechtspositivismus

(tn) In Ablehnung des naturrechtlichen Denkens in der 1. Hälfte des 19. Jhs. entstandene Auffassung vom Recht, die allein das Glossar positive Recht als Normquelle anerkennt und jeglichen Bezug auf überpositive Normen und Normbegründungen ablehnt.

(tn) In Ablehnung des naturrechtlichen Denkens in der 1. Hälfte des 19. Jhs. entstandene Auffassung vom Recht, die allein das  positive Recht als Normquelle anerkennt und jeglichen Bezug auf überpositive Normen und Normbegründungen ablehnt.