(af) Die Gemeinden übernahmen seit dem 12. Jh. treuhänderisch die Verwaltung der Kirchengüter und setzten zu diesem Zweck die so genannten Kirchenpfleger (Kirchenmeister, Kirchenvorsteher, Kirchenvater, Jurat etc.) ein. Die Kirchenpflegschaft ist keine Institution des Kirchenrechts, sondern widerspricht diesem streng genommen, da Laien eigentlich keine aktive Teilhabe an der Kirchenregierung haben durften. Im nachtridentinischen Kirchenrecht wurde dies insofern geändert, dass Laien sich zwar nicht in kirchliche Angelegenheiten einmischen dürfen, aber doch an der administratio oeconomica beteiligt sein können (Literatur Schröcker, Kirchenpflegschaft).
(af) Die Gemeinden übernahmen seit dem 12. Jh. treuhänderisch die Verwaltung der Kirchengüter und setzten zu diesem Zweck die so genannten Kirchenpfleger (Kirchenmeister, Kirchenvorsteher, Kirchenvater, Jurat etc.) ein. Die Kirchenpflegschaft ist keine Institution des Kirchenrechts, sondern widerspricht diesem streng genommen, da Laien eigentlich keine aktive Teilhabe an der Kirchenregierung haben durften. Im nachtridentinischen Kirchenrecht wurde dies insofern geändert, dass Laien sich zwar nicht in kirchliche Angelegenheiten einmischen dürfen, aber doch an der administratio oeconomica beteiligt sein können (Schröcker, Kirchenpflegschaft).