Korporation

Unter einer frühneuzeitlichen Korporation versteht man ganz allgemein eine Personengesamtheit, die zu einer handlungsfähigen Einheit zusammengeschlossen ist, meist um bestimmte gemeinsame Rechte und Privilegien auszuüben und aufrecht zu erhalten. Eine solche Korporation besteht über das Leben ihrer einzelnen Mitglieder hinaus fort.

Korporationen in diesem Sinne finden sich auf allen Ebenen, z.B. die römische Kirche als Ganze, aber auch ein Kloster oder geistliches Stift, die Ritterschaft eines Landes oder einer Region, eine Stadtgemeinde, eine Zunft usw. Die Juristen haben das seit dem Spätmittelalter theoretisch gefaßt, indem sie die Korporation ("universitas", "corpus") als künstlichen Körper oder als fiktive Person ("persona ficta") bezeichneten, die einen einheitlichen Willen hat und handlungsfähig ist wie eine natürliche Person, aber im Gegensatz zu dieser niemals stirbt. Zur Herstellung dieses einheitlichen Willens bedarf es bestimmter förmlicher Verfahrensweisen, die regeln, wie die Korporation repräsentiert wird, d.h. die dafür sorgen, daß das Handeln einzelner als Handeln der ganzen Korporation angesehen wird.

Organe, die die Handlungsfähigkeit einer Korporation herstellen, sind vor allem die Gesamtversammlung (z.B. ein Konzil, ein Landtag, ein Reichstag, die Bürgerversammlung einer Stadt etc.) und ein stellvertretendes Gremium von Vorstehern, die das "Haupt" der Korporation darstellen; z.B. im Reich die Kurfürsten, in der Kirche die Kardinäle, in der Stadt ein Stadtrat, in einer Diözese das Domkapitel (von lat.caput=Haupt) etc.

Die ständische Verfassung spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Gemeinwesen beruht ganz wesentlich auf korporativen Zusammenschlüssen der Stände im Land; d.h. die darin angesessenen Gruppen, die über Herrschaftsrechte, Freiheiten und Privilegien verfügen, schließen sich zu Korporationen zusammen, um auf Ständetagen diese Rechte kollektiv auszuüben und sie unter Umständen gegenüber den Forderungen des Landesherrn zu verteidigen.

Unter einer frühneuzeitlichen Korporation versteht man ganz allgemein eine Personengesamtheit, die zu einer handlungsfähigen Einheit zusammengeschlossen ist, meist um bestimmte gemeinsame Rechte und Privilegien auszuüben und aufrecht zu erhalten. Eine solche Korporation besteht über das Leben ihrer einzelnen Mitglieder hinaus fort.
Korporationen in diesem Sinne finden sich auf allen Ebenen, z.B. die römische Kirche als Ganze, aber auch ein Kloster oder geistliches Stift, die Ritterschaft eines Landes oder einer Region, eine Stadtgemeinde, eine Zunft usw. Die Juristen haben das seit dem Spätmittelalter theoretisch gefaßt, indem sie die Korporation ("universitas", "corpus") als künstlichen Körper oder als fiktive Person ("persona ficta") bezeichneten, die einen einheitlichen Willen hat und handlungsfähig ist wie eine natürliche Person, aber im Gegensatz zu dieser niemals stirbt. Zur Herstellung dieses einheitlichen Willens bedarf es bestimmter förmlicher Verfahrensweisen, die regeln, wie die Korporation repräsentiert wird, d.h. die dafür sorgen, daß das Handeln einzelner als Handeln der ganzen Korporation angesehen wird.
Organe, die die Handlungsfähigkeit einer Korporation herstellen, sind vor allem die Gesamtversammlung (z.B. ein Konzil, ein Landtag, ein Reichstag, die Bürgerversammlung einer Stadt etc.) und ein stellvertretendes Gremium von Vorstehern, die das "Haupt" der Korporation darstellen; z.B. im Reich die Kurfürsten, in der Kirche die Kardinäle, in der Stadt ein Stadtrat, in einer Diözese das Domkapitel (von lat.caput=Haupt) etc.
Die ständische Verfassung spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Gemeinwesen beruht ganz wesentlich auf korporativen Zusammenschlüssen der Stände im Land; d.h. die darin angesessenen Gruppen, die über Herrschaftsrechte, Freiheiten und Privilegien verfügen, schließen sich zu Korporationen zusammen, um auf Ständetagen diese Rechte kollektiv auszuüben und sie unter Umständen gegenüber den Forderungen des Landesherrn zu verteidigen.