Nach der Niederlage im Krieg gegen das revolutionäre Frankreich wurde 1801 im Frieden von Lunéville das linke Rheinufer an Frankreich abgetreten und ein "Entschädigungsplan" für die davon betroffenen weltlichen Reichsfürsten festgelegt. Unter französischer und russischer Regie wurde zur Ausarbeitung der Friedensbestimmungen eine Außerordentliche Reichsdeputation eingesetzt (d.h. eine Kommission des Reichstags), die 1802/3 tagte und aus Vertretern der Kurfürsten und Fürsten von Mainz, Böhmen, Sachsen, Brandenburg, Bayern, Württemberg, Hessen-Kassel und dem Deutschordensmeister bestand. Diese Deputation nahm - in offiziellen reichsrechtlichen Verfahrensformen! - die Abwicklung elementarer Grundlagen der Reichsverfassung vor und schrieb die Rechtsbrüche offiziell fest, die die großen Reichsfürsten in ihren einzelnen Friedensschlüssen mit Frankreich teilweise schon vorweggenommen hatten. Am 25. Febr. 1803 wurde der förmliche "Reichsdeputationshauptschluß" verabschiedet, der den russisch-französischen Umverteilungsplan absegnete. Dabei ging man weit über die bloße Entschädigung der linksrheinisch begüterten weltlichen Fürsten hinaus; manche franzosenfreundlichen Gewinner (Bayern, Baden, Württemberg) - erhielten das 6-9fache dessen an Territorialbesitz, was sie vorher gehabt hatten. Die geistlichen Fürstentümer wurden für ihre linksrheinischen Veluste gar nicht entschädigt, sondern ganz beseitigt. Einzelne Regelungen:
- Herrschaftssäkularisation: Sämtliche geistlichen Reichsterritorien wurden aufgelöst, also der Kern der bisherigen kaiserlichen Klientel, mit Ausnahme des Mainzer Kurfürsten und Erzkanzlers, der Aschaffenburg-Regensburg als neues Territorium erhielt. Ihre Territorien wurden als Dispositionsmasse an die großen und mittleren Reichsstände verteilt. Die Gebietsveränderungen wurden vielfach ohne jede Rücksicht auf gewachsene Verhältnisse und bisherige Ländergrenzen vorgenommen; auch viele landständischen Verfassungen hörten dadurch auf zu existieren.
- Vermögenssäkularisation: Die Güter der Domkapitel, landsässigen Klöster und Stifter (und zwar nicht nur die in den ehemals geistlichen Territorien, sondern auch alle anderen) wurden säkularisiert und gingen in die Verügungsmasse ein, d.h. fielen den neuen Landesherren zu (§ 34). Sie sollten zur Finanzierung von Gottesdienst, Armenfürsorge und Bildung dienen (§ 35).
- Mediatisierungen: Reichsstädte wurden mediatisiert, d.h. verloren ihre Autonomie und wurden in die sie umgebenden Territorien der Reichsfürsten eingegliedert.
Insgesamt verloren rund 110 rechtsrheinische Reichsstände ihre Existenz (neben den linksrheinischen, die von Frankreich annektiert worden waren. Die Reichsritter blieben im RDHS selbst noch verschont; im Herbst 1803 kam es aber zum sog. Rittersturm, d.h. die Reichsfürsten bemächtigten sich ohne Rechtsgrundlage der Kleinstterritorien und Güter der Reichsritter in ihren Gebieten.
Die neuen Großterritorien waren konfessionell gemischt; der Konfessionsstand von 1803 sollte als status quo garantiert werden; die Landesherren sollten ihren Untertanen Kultusfreiheit gewähren.
Der Rhein wurde die Grenze zu Frankreich; alle alten Rheinzölle wurden aufgehoben und sollten in Zukunft von Frankreich und dem Reich gemeinsam erhoben werden, wobei die Verwaltung der Zölle seitens des Reiches dem Kurerzkanzler zufiel.
Dem RDHS stimmten Kaiser und Reichstag förmlich zu. Durch kaiserliche Ratifikation wurde er zu Reichsgesetz.
Bedeutung:
Der RDHS bedeutete die völlige Umgestaltung des Reichsverbandes, der damit im Kern ausgehöhlt wurde; er nahm den Zerfall des Reiches in eine Reihe mittlerer souveränder Einzelstaaten um drei Jahre vorweg. Die Reichskirche als Adelskirche war damit abgeschafft, die Kirche verlor ihre Herrschaftsrechte und war in Zukunft allein zur Seelsorge da. Der RDHS führte eine "territoriale Revolution" herbei, die Voraussetzung für moderne Groß- und Mittelstaaten schaffte.