Zu Beginn des 16. Jhs. Ansatz zu einer Art ständischer "Reichsregierung" in der Form eines Ausschusses der Reichstagsgesamtheit, ein permanent tagendes Regierungsorgan für das ganze Reich, das fürstlichen Einfluß auf höchster Ebene sicherstellen sollte. Betrieben wurde die Einrichtung vor allem vom Erzbischof und Kurfürsten von Mainz, Berthold von Henneberg. Geplant war sie als ständisch besetzte Kollegialbehörde unter Leitung des Erzkanzlers, als zentrales Regierungsorgan für das Reich jenseits des Kaisers und der Partikulargewalten.
Ein solches Reichregiment gab es zuerst 1500 - 1502, dann brach das Experiment ab: Niemand von den Reichsständen war auf Dauer bereit, seine Macht an ein solches überständisches Regiment abzugeben; das reichsständische Interesse am Ganzen war geringer als die Partikarinteressen der Landesherren.
Unter Kaiser verwandte Themen Karl V.wurde später ein zweitesmal ein Reichregiment eingerichtet (1521-1530), das nun aber den Kaiser selbst, solange er sich außerhalb des Reiches aufhielt, vertreten sollte, das sich aber gegenüber den Einzelständen ebenfalls nicht genügend Geltung verschaffen konnte.
Zu Beginn des 16. Jhs. Ansatz zu einer Art ständischer "Reichsregierung" in der Form eines Ausschusses der Reichstagsgesamtheit, ein permanent tagendes Regierungsorgan für das ganze Reich, das fürstlichen Einfluß auf höchster Ebene sicherstellen sollte. Betrieben wurde die Einrichtung vor allem vom Erzbischof und Kurfürsten von Mainz, Berthold von Henneberg. Geplant war sie als ständisch besetzte Kollegialbehörde unter Leitung des Erzkanzlers, als zentrales Regierungsorgan für das Reich jenseits des Kaisers und der Partikulargewalten.
Ein solches Reichregiment gab es zuerst 1500 - 1502, dann brach das Experiment ab: Niemand von den Reichsständen war auf Dauer bereit, seine Macht an ein solches überständisches Regiment abzugeben; das reichsständische Interesse am Ganzen war geringer als die Partikarinteressen der Landesherren.
Unter Kaiser Karl V.wurde später ein zweitesmal ein Reichregiment eingerichtet (1521-1530), das nun aber den Kaiser selbst, solange er sich außerhalb des Reiches aufhielt, vertreten sollte, das sich aber gegenüber den Einzelständen ebenfalls nicht genügend Geltung verschaffen konnte.