Diejenigen Rechte des Kaisers, die er in der FNZ ganz allein, d.h. ohne Zuziehung der Kurfürsten und/oder des ganzen Reichstags ausüben konnte. Mehr und mehr Mitwirkungsrechte ließen sich die Reichsstände in den Wahlkapitulationen von den Kaisern schriftlich zusichern. Als Reservatrechte blieben im wesentlichen die kaiserlichen Rechte zur Standeserhöhung übrig (Nobilitierung, Legitimierung unehelicher Kinder etc.). Im Gegensatz dazu nannte man die Rechte, die der Kaiser nur im Zusammenwirken mit dem Reichstag ausüben durfte, Komitialrechte (von comitia=Versammlung).
Diejenigen Rechte des Kaisers, die er in der FNZ ganz allein, d.h. ohne Zuziehung der Kurfürsten und/oder des ganzen Reichstags ausüben konnte. Mehr und mehr Mitwirkungsrechte ließen sich die Reichsstände in den Wahlkapitulationen von den Kaisern schriftlich zusichern. Als Reservatrechte blieben im wesentlichen die kaiserlichen Rechte zur Standeserhöhung übrig (Nobilitierung, Legitimierung unehelicher Kinder etc.). Im Gegensatz dazu nannte man die Rechte, die der Kaiser nur im Zusammenwirken mit dem Reichstag ausüben durfte, Komitialrechte (von comitia=Versammlung).