(af) Das antike römische Recht hatte sich von der Mitte des 5. Jh.s v. Chr. bis zur Mitte des 6. Jh.s n. Chr. entwickelt. Seit dem hohen Mittelalter wurde vor allem das römische Privatrecht (CIC = Codex Juris Civilis) erneut und immer stärker rezipiert und verdrängte nach und nach das bisher übliche Gewohnheitsrecht. Im Spätmittelalter folgte das Eindringen des spätmittelalterlichen römisch-italienischen Strafrechts (z.B. in der Carolina). So wurde vor allem das justinianische römische Recht im lateinischen Europa bekannt und fand als gemeines Recht zunehmend Eingang in die Geschäfts-, Rechts- und Gerichtspraxis.
Dieser Prozess der Rezeption des Römischen Rechts wurde durch Humanismus und Renaissance sowie durch das Studium Deutscher an italienischen Rechtsschulen befördert. Wichtig war aber auch, dass die Zersplitterung des einheimischen Rechts immer mehr als Problem angesehen wurde. Für diesen Prozess waren Rechtsgelehrte nötig, wodurch gelehrte Räte in der Landesherrschaft ein übergewicht gegenüber den ständischen Räten gewannen.
Seit dem 18. Jh. kamen unter dem Einfluss der Naturrechtsschule und der aufblühenden rechtsgeschichtlichen Forschung die deutschrechtlichen Gedanken wieder stärker zur Geltung. Eine Nachrezeption bewirkte die Romanistik der historischen Rechtsschule. Mit der Einführung des BGB traten zwar die römischen Rechtsquellen außer Kraft, ihre Sätze aber wurden vielfach übernommen, besonders im Schuld- und Erbrecht.