(af) Diese Formen ländlicher Rechtsquellen sind in ihrer Form wie auch in ihrem Inhalt sehr unterschiedlich. Vor allem die Unterscheidung zwischen Dorfordnung und Weistum ist in der Forschung umstritten.
Teile der historischen Forschung gehen davon aus, dass in den Weistümern das bäuerliche und genossenschaftliche Element stärker war und in den Dorfordnungen das herrschaftliche (Literatur Endres, Rechtsquellen, 163), auch Dietmar Willoweit sieht die alten Weistümer durch landesherrschaftliche Reglementierung in Form von Dorfordnungen vom 16. Jh. bis ins frühe 18. Jh. verdrängt (Literatur Willoweit, Verfassungsgeschichte, 175). Demnach wäre den Weistümern gemeinsam, dass sie durch eine Weisung zustande kamen, also durch die Auskunft rechtskundiger Personen über einen bestehenden Rechtszustand oder geltendes Gewohnheitsrecht. Diese Weisung erfolgte zumeist durch eine hierzu einberufene Versammlung.
Andere Historiker sehen aber die Unterscheidung nach genossenschaftlichem oder herrschaftlichem Ursprung als unfruchtbar an und betonen einen rein terminologischen Unterschied: Weistümer behandelten Herrenrechte und Herrengerechtigkeit während Dorfordnungen eher Fragen der Gemeindewirtschaft und der innergemeindlichen Organisation behandelten (Literatur Brakensiek, Rheinheimer; Literatur Rheinheimer, Dorfordnungen, Bd.1).
(af) Diese Formen ländlicher Rechtsquellen sind in ihrer Form wie auch in ihrem Inhalt sehr unterschiedlich. Vor allem die Unterscheidung zwischen Dorfordnung und Weistum ist in der Forschung umstritten.
Teile der historischen Forschung gehen davon aus, dass in den Weistümern das bäuerliche und genossenschaftliche Element stärker war und in den Dorfordnungen das herrschaftliche (Endres, Rechtsquellen, 163), auch Dietmar Willoweit sieht die alten Weistümer durch landesherrschaftliche Reglementierung in Form von Dorfordnungen vom 16. Jh. bis ins frühe 18. Jh. verdrängt (Willoweit, Verfassungsgeschichte, 175). Demnach wäre den Weistümern gemeinsam, dass sie durch eine Weisung zustande kamen, also durch die Auskunft rechtskundiger Personen über einen bestehenden Rechtszustand oder geltendes Gewohnheitsrecht. Diese Weisung erfolgte zumeist durch eine hierzu einberufene Versammlung.
Andere Historiker sehen aber die Unterscheidung nach genossenschaftlichem oder herrschaftlichem Ursprung als unfruchtbar an und betonen einen rein terminologischen Unterschied: Weistümer behandelten Herrenrechte und Herrengerechtigkeit während Dorfordnungen eher Fragen der Gemeindewirtschaft und der innergemeindlichen Organisation behandelten (Brakensiek, Rheinheimer; Rheinheimer, Dorfordnungen, Bd.1).