(ml) Den Mittelpunkt der Wucherlehre bildet das kirchliche Zinsverbot, das bereits seit der Spätantike entstand und zweifache Wurzeln hat: Zum einen lehnen verschiedene Stellen im Alten Testament Kreditverzinsung als Ausbeutung von Bedürftigen ab, zum anderen besteht eine naturrechtliche Tradition seit der Antike, die die Vorstellung, das Tauschmedium Geld könne selbst Früchte (Zins) hervorbringen, als widernatürlich verwarf. Dementsprechend betraf das von den Kirchenvätern gefolgerte Zinsverbot nur den monetären Bereich, d.h. alle über die verliehene Summe hinaus zurückgezahlten Beträge. Pacht-, Leih- und Mietzinsen für fruchttragende Güter (z.B. Böden, Weinberge, etc.) fielen nicht unter das Zinsverbot.
Neben dem im Geldverleih auftretenden Wucher wurde auch derjenige verurteilt, der aus überhöhten Preisen entstand. Dahinter stand ein ebenfalls aus der Antike überliefertes Misstrauen gegen jede Art von Gewinn, der nicht in der Produktion, sondern im Handel erzielt wurde, insbesondere die Vorstellung, jedes Gut könne nur einen „gerechten Preis“ (pretium iustum) haben, von dem abzuweichen Ungerechtigkeit gegen Verkaufenden (Zwang zu zu niedrigem Preis) oder Käufer (zu hoher Preis) implizierte.
Literatur H.-J. Gilomen, Wucher, in: LexMA. Bd. 9, München/Zürich 1998, 342-346
(ml) Den Mittelpunkt der Wucherlehre bildet das kirchliche Zinsverbot, das bereits seit der Spätantike entstand und zweifache Wurzeln hat: Zum einen lehnen verschiedene Stellen im Alten Testament Kreditverzinsung als Ausbeutung von Bedürftigen ab, zum anderen besteht eine naturrechtliche Tradition seit der Antike, die die Vorstellung, das Tauschmedium Geld könne selbst Früchte (Zins) hervorbringen, als widernatürlich verwarf. Dementsprechend betraf das von den Kirchenvätern gefolgerte Zinsverbot nur den monetären Bereich, d.h. alle über die verliehene Summe hinaus zurückgezahlten Beträge. Pacht-, Leih- und Mietzinsen für fruchttragende Güter (z.B. Böden, Weinberge, etc.) fielen nicht unter das Zinsverbot.
Neben dem im Geldverleih auftretenden Wucher wurde auch derjenige verurteilt, der aus überhöhten Preisen entstand. Dahinter stand ein ebenfalls aus der Antike überliefertes Misstrauen gegen jede Art von Gewinn, der nicht in der Produktion, sondern im Handel erzielt wurde, insbesondere die Vorstellung, jedes Gut könne nur einen „gerechten Preis“ (pretium iustum) haben, von dem abzuweichen Ungerechtigkeit gegen Verkaufenden (Zwang zu zu niedrigem Preis) oder Käufer (zu hoher Preis) implizierte.
H.-J. Gilomen, Wucher, in: LexMA. Bd. 9, München/Zürich 1998, 342-346.