Quelle: Vertrag von Santa Fe, 1492

Vertrag von Santa Fe bei Granada, 17.4.1492, zwischen Columbus, Isabella von Kastilien und Ferdinand von Aragon

  1. „Die Dinge, um die Christoph Kolumbus gebeten hatte und die diesem von Ihren Königlichen Hoheiten als Belohnung für das bewilligt wurden, was er im Ozean [Atlantik] entdeckt hat und für die Reise, die er jetzt mit Hilfe Gottes dorthin im Dienste Ihrer Hoheit zu unternehmen hat, sind wie folgt:
  2. Ihre Hoheiten als Herren der Ozeanischen Meere ernennen von jetzt an Christoph Kolumbus zu ihrem Admiral für alle jene Inseln und Festländer, die durch ihn und sein Bemühen in jenen Meeren entdeckt oder gewonnen werden, und zwar auf Lebenszeit und nach dem Tode des Kolumbus für dessen Erben und Nachfolger auf immer, mit allen jenen Vorrechten und Freiheiten, wie sie zu solchem Amt gehören und wie sie Don Alonso Henríquez, Großadmiral von Kastilien, und seinen Vorgängern in diesem Amt zustehen. Von Ihren Königlichen Hoheiten genehmigt. Juan de Coloma.
  3. Ihre Hoheiten ernennen Christoph Kolumbus zu ihrem Vizekönig und Generalgouverneur auf allen Inseln und Festländern, die er in den genannten Meeren entdecke oder gewinne. Für die Verwaltung jeder Insel oder jedes Festlandes wähle er für jedes Amt drei Personen aus, und Ihre Hoheiten bezeichnen einen von ihnen, der am besten für diesen Dienst geeignet erscheine. Auf diese Weise werden die Länder, die Gott ihn zum Dienst Ihrer Hoheiten finden oder gewinne lasse, besser regiert werden. Von Ihren Hoheiten genehmigt. J. de C.
  4. Von allen Waren jedweder Art, seien sie Perlen, Edelsteine, Gold, Silber, Gewürze und andere Dinge, die innerhalb des genannten Admiralitätsbereiches gekauft, getauscht, gefunden und erworben werden, soll Christoph Kolumbus für sich als Gunsterweisung Ihrer Königlichen Hoheiten den zehnten Teil von allem haben, nachdem von den Waren alle Kosten in Abzug gebracht sind, so daß der zehnte Teil des Reingewinnes zur freien Verfügung von Kolumbus bleibt und die übrigen neun Zehntel Ihren Hoheiten gehören. Von den Hoheiten genehmigt. J. de C.
  5. Wenn über die mitgebrachten Waren, die auf besagte Weise erworben, aufgefunden oder eingetauscht seien, von anderen Kaufleuten an dem Ort, wo der betreffende Handel stattgefunden hat, ein Prozeß angestrengt werde, stehe dem Admiral oder seinem Stellvertreter kraft des Vorrechts seines Amtes zu, in einem solchen Rechtsstreit zu erkennen, so daß kein anderer Richter die Streitsame vor sich bringen darf. Ihre Hoheiten sind damit einverstanden, wenn es zu dem Amt des Admirals gehört und den Rechten entspricht, die der Admiral Alonso Henríquez und seine Vorgänger in ihren Amtsbereichen hatten und es recht und billig ist.
  6. In allen Schiffen, die für den genannten Handel ausgerüstet werden; kann D. Christoph Kolumbus, so oft er wolle, sich mit einem Achtel an den Kosten für die Ausrüstung des Schiffes beteiligen und auch den Achtel aus dem Gewinn erhalten, der aus der betreffenden Schiffahrt anfällt. Von Ihren Hoheiten genehmigt. J. de C.“
  • aus: Richard Konetzke, Lateinamerika seit 1492. Stuttgart 1971, 3-4.