Quelle: Begräbnisordnung

„XIII. Hinter der Baar solle man bey den Vördersten Stand höchstens fünff Glieder bey den Andern vier und bey den folgenden nur drey oder zwey Glieder Manns-Personen mitgehen lassen [...].

XVI. [...] Als verordnen Wir hiermit alles Ernstes daß man fürohin im Ersten Stand Drey: im Andern Zwey: in dem Dritten Eine kutschirende Kutsche: in dem Vierten aber nur Eine Kutsche da der Knecht auf dem Sattelpferd sitzet hierzu nehmen und ohne erhaltene special-Verlaubnis keines mehreren sich anmassen möge bey hernach gesetzter Strafe. [...]“

  • zitiert nach: Hubert Mattausch, Das Beerdigungswesen der Freien Reichsstadt Nürnberg (1219-1806). Würzburg 1970.