Quelle: Georg Philipp Harsdoerffer, Der philosophischen und Mathematischen Erquickstunden Dritter Theil

"Die Schande ist zweyerley: 1. Wann man von dem Richter mit einem Schandmahl / wegen verübter Unthat beleget wird / (infamia juris) 2. Zum anderen / wann eine jede böse That von der allgemeinen Wahn / übel berüchtiget und für schändlich gehalten wird / (infamia facti) Also ist ein Schlemmer und Vergeuder/ oder ein Kuppler ein schändlicher Mann / wann er gleich von der Obrigkeit noch nicht bestraffet worden."

  • aus: Georg Philipp Harsdoerffer, Der philosophischen und Mathematischen Erquickstunden Dritter Theil, Nürnberg 1653, S. 654.