Quelle: Kleiderordnung, 1530

Römischer Kayserlicher Majestät Ordnung und Reformation guter Policen, im Heiligen Römischen Reich, zu Augburg Anno 1530 auffgericht.

„[...]
IX.
Von unordentlicher und köstlicher Kleidung. (b)
Nachdem ehrlich, ziemlich und billich, daß sich ein jeder, weß Würden oder Herkommen der sey, nach seinem Stand, Ehren und Vermögen trage, damit in jeglichem Stand unterschiedlich Erkäntüß seyn mög, so haben Wir Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen nachfolgender Ordnung der Kleidung vereiniget und verglichen, die Wir auch bey Straff und Pön, darauff gesetzt, gänzlich gehalten haben wöllen.

X.
Von Bauers-Leuten auf dem Land.
§.1. Und erstlich setzen, ordnen und wöllen Wir, daß der gemein Bauersmann, und Arbeitsleut, oder Taglöhner auf dem Land, kein ander Tücher, dann innländisch, so in Teutscher Nation gemacht, doch Stammet, Lündisch, Mechlisch, Lyrisch, und dergleichen gemeine Tücher ausgescheiden, tragen und anmachen mögen. Und die Röck nicht anders, dann zum halben Waden, auch daran nicht über sechs Falten machen lassen sollen. Doch mögen sie Hosen von einem Lündischen, Lyrischen und Mechlischen Tuch, nach dem dasselbig, seiner Art nach, zu Hosen wührich, und ein Barchet Wammes, ohn große weite Ermel machen lassen, aber in alle Weg unzertheilt, unzerschnitten und unzerstückelt.

§. 2. Weiter wollen Wir, daß sie keinerley Gold, Silber, Perlin oder Seyden, ausgestickte Krägen an Hembdern, sie seyen mit Gold oder Seyden ansgestochen, auch kein Brusttuch, Straußfedern, oder Seyden Hosenbändel, und ausgeschnitten Schuch, noch Bareten, sondern Hut und Kappen, an und aufftragen.

§. 3. Deßgleichen ihren Weibern und Kindern darüber nicht zu tragen gestatten, welchen auch alle Krägen, Ubermüder, Schleyer mit gülden Leisten, gülden, silbern und seyden Gürteln, Corallen, Paternoster, alle Gold, Silber, Perlin und Seyden Gewand auzutragen verbotten seyn soll, allein mögen ihre Töchter und Jungfrauen ein Haarbändlein von Seyden tragen.

§. 4. Deßgleichen mögen ihre Weiber zum höchsten ein Lündisch Roller und kein andere, dann schlechte Beltz, als von Lämmern, Geissen, und dergleichen schlechtem Futter, alles unverbremet, antragen und machen lassen.

XI.
Von Bürgern und Inwohnern in Städten

§. 1. Item: Nachdem in Städten gemeiniglich dreyerley Bürger und Inwohner sind, als gemeine Bürger und Handwercker, Kauff- und Gewerbs-Leut, und andere, so im Rath von Geschlechten, oder sonst ehrlichs Herkommens, und ihrer Zinß und Renthen sich ernehren. Darauff so setzen, ordnen und wöllen Wir, daß die gemeine Bürger, Handwerker, und gemeine Krämer, kein Gold, Silber, Perlin, Sammet oder Seyden, noch gestickelt, zerschnitten, oder verbremte Kleider, deßgleichen kein Biret, auch kein Marder, oder dergleichen köstlich Futter tragen, sonder sich mit ziemlicher gebührlicher Tracht, auch von rauhen Futtern, mit geringen Möschen, Füchsen, Iltes, Lämmern, und dergleichen, begnügen lassen sollen.

§. 2. Deßgleichen sollen sich ihre Haußfrauen und Kinder in ihrer Kleidung auch halten. Doch mögen ihre Haußfrauen ein gülden Ring, nicht über fünff oder sechs Gülden werth, ohn Edelgestein, ein Kragen mit Seyden verneht, ein Schleyer mit einem gülden Leistlein, nicht über zween Finger breit, ein Damasten oder Atlaß Roller, ein Gürtel nicht über zehen Gülden werth, den sie mit Silber, doch unvergüldt beschlagen, deßgleichen die Jungfrauen ein Sammet Haarbändlein mit Silber, unvergüldten Beschlägs, tragen mögen.

§. 3.
Item: Sollen die Handwerksknecht und Gesellen kein Gold, Silber, Seyden oder Straußfedern tragen, auch kein zerhauen oder geschnitten Kleid anmachen lassen, sich auch sonst in ihrer Tracht nicht anders halten, dann jetzo von Handwerckern in Städten gemeldt ist.

§. 4. Wäre es aber Sach, daß ein solcher Handwercker in einer Stadt in Rath wird erwählt, alsdann soll derselb mit Kleidung sich nicht anderst, dann hernach von Kauffleuten gemeldt wird, zu halten Macht haben.

XII.
Von Kauff- und Gewerbs-Leuten.

§. 1. Item: Sollen die Kauff- und Gewerbs-Leut in Städten kein Sammet, Damast, Atlaß oder seyden Röck, Gold, Silber, Perlin, Seyden, Gold, und silberne Haarhauben tragen. Doch mögen sie Schamlotten Röck, auch Seyden Wammes, ausserhalb Sammet und Carmesin Atlaß, unverbremt, deßgleichen gülden Ring tragen.

§. 2. Deßgleichen sollen sie kein Tuch, die Elen über zween Gülden werth, ihnen anmachen lassen, oder einig Marder, Zobel, Hermlin und dergleichen Futter antragen. Wol mögen sie zum höchsten Marderkehln, und ihre Haußfrauen Fehinne Futter gebrauchen.

§. 3. Item: Ihre Weiber sollen sich dergleichen in Kleidung halten, und an keinem Kleid über zwo Elen Sammet, Seyden, Atlaß, oder Damast, doch oben herum, verbremen.

§. 4. Item: Soll ihnen unverbotten seyn zu tragen ein Gürtel um zwanzig Gülden werth.

§. 5. Item: Eine Leiste auf ihrem Schleyer vier Finger breit.

§. 6. Auch Sammet und Seyden Roller mit vergüldten Schlossen oder Gesperr, nicht über zwanzig Gülden werth.

§. 7. Item: Ihre Töchter und Jungfrauen mögen tragen ein Haarbändlein von zehen Gülden werth.

XIII.
Bürger in Städten, so vom Rath, Geschlechten, oder sonst fürnehmes Herkommens sind, und ihrer Zinß und Renthen geleben.

§. 1. Aber Bürger in Städten, so vom Rath, Geschlechten, und sonst ihrer Zinß und Renthen geleben, die sollen sich in aller massen in ihrer Kleidung erzeigen, als jetzo von Kauff- und Gewerbeleuten vermeldt worden: Doch ausgenommen, daß sie Schamlote Röck, mit drey Elen Sammet zum höchsten verbremet, deßgleichen Marderfutter und kein bessers, auch Sammeten und Seyden Wammes, ausgescheiden Carmesin, und Seyden Haarhauben, an- und aufftragen mögen.

§. 2. Deßgleichen soll ihnen erlaubt seyn, gülden Ring zu tragen, doch daß solche Ring über dreyzig, vierzig oder fünffzig Gülden nicht werth seyen.

§. 3. Und sollen sich ihre Frauen, inmassen wie der Kauffleute Weiber, mit der Tracht halten, allein daß sie zum höchsten an ihrer Kleidung, vier Elen Sammet oder Seyden, doch ausserhalb Carmesin, verbremen. Deßgleichen daß sie ein gülden Ketten, von dreyzig, vierzig, biß in fünffzig Gülden, auch ein Gürtel, doch daß er nicht über dreyzig Gülden werth sey, antragen mögen.

XIV.
Vom Adel

§. 1. Ferner sollen die vom Adel kein Sammet oder Carmesin Atlaß antragen, und ihnen zum höchsten Damasten, oder dergleichen Seyde zugelassen seyn, den sie mit sechs Elen Sammet, und nicht darüber verbremen mögen. Deßgleichen mögen sie Gülden Ring mit Haarhauben, auch eine Ketten, die nicht über zweyhundert Gülden werth sey, tragen, die sie doch mit einem Schnürlein umbwinden, oder durchziehen sollen, wie von Alters herkommen.

§. 2. Und so einer eines Fürsten Hoffmeister, Cnazler, Marschalck, oder Rath, und doch nicht vom Adel wäre, der mag sich denen vom Adel, wie obgemeldt, gleich tragen.

§. 3. Jedoch sollen hierinn Ritter ausgescheiden seyn, welche gülden Ketten öffentlich ohn Schnür antragen mögen: Doch daß solche Kette über vierhundert Gülden nicht werth sey.

§. 4. Es soll ihnen auch Marder-Futter, und dergleichen zu tragen unverbotten seyn.

§. 5. Item: Deren vom Adel Haußfrauen mögen vier Seyden Röck ihnen anmachen lassen, und dieselbigen öffentlich tragen und haben: Nemlich ein Sammet, und die übrigen drey von Damast, oder dergleichen Seyden Röck, und nicht über vier, doch ohn Perlin, Silber oder Gold. Und ob sie dieselbigen verbremen lassen wölten, mögen sie solches thun, von Perlin oder Silber, allein oben herum, und nicht über ein halb Viertheil einer Elen breit. Aber eines Ritters Weib mag solche Verbremung mit Gold, doch oben herum, und nicht höher, dann eines halben Viertheils einer Elen breit thun. Ob auch etliche wären, so mehr Kleider, dann jetzt gemeldt hätten, und dieselbige für ihre Kinder und Töchter halten wolten, soll ihnen unbenommen seyn.

§. 6. Auch mögen sie Bareten und gülden Hauben, doch daß die Gebänd und Geschmück darauff, nicht über vierzig Gülden werth seyn, tragen.

§. 7. Item: Mag ein Edelfrau an Ketten deßgleichen an Hefftlein, Halsband und andern Kleinotten, ausserhalb der Ring, auf zweyhundert Gülden werth, und nicht darüber, an ihr tragen.

§. 8. Item: An gülden Borten und Gürteln, nicht über vierzig Gülden werth.

XV.
Von Doctorn.
Dergleichen sollen und mögen die Doctores und ihre Weiber, auch Kleider, Geschmuck, Ketten, gülden Ring und anders, ihrem Stand und Freyheit gemäß tragen.

XVI.
Von Graffen und Herrn.

§. 1. Item: Sollen Graffen und Herrn kein gülden und silbern Stück tragen, sondern allein Sammet, Carmesin und andere seyden Gewandt, doch mit Gold nicht verbremet, es wäre dann ein Ritter.

§. 2. Item: Mögen sie gülden Ketten, doch nicht über fünffhundert Gülden werth, tragen.

§. 3. Deßgleichen mögen Graffen und Herrn alle Futter, ausgenommen Zobeln und dergleichen höchste Futter, antragen.

§. 4. Item: Ihre eheliche Gemähl mögen alle seyden Gewandt, mit gülden und silbern Stücken verbremt, tragen, doch keine Ketten oder Kleinod über sechs hundert Gülden werth, noch ganz gülden oder silbern Stück, sondern sich, zu Unterscheid deß höhern Standes, derselben zu tragen, enthalten.

XVII.
Pferds-Zeug.

§. 1. Nachdem auch ein überflüßiger Unkost in Pferds-Zeug befunden, so soll hinfürter keiner einigen Zeug über zween Gülden werth, auch Meßing und gelben Zeug führen, er sey dann Ritter oder Doctor, auch kein Graff, Herr, Ritter, oder Knecht kein Zeug von Sammet, Seyden-Tuchen, noch etwas Gold oder Silber daran führen, allein hinfür Churfürsten, Fürsten und Fürstenmäßigen ausgenommen, welche, ihrem Churfürstlichen und Fürstlichen Stand nach ein solchen Zeugen sich halten mögen.

§. 2. Item: Ob jemands von seinen Fürsten, Herrn, oder sonst einem höhern Stand, etwas von Kleidung oder Kleinoden geschenckt, dieselbe soll er, seinem Fürsten und Herrn zu Ehren anzutragen Macht haben, und in dem Fall unverbotten seyn, doch soll kein Gefährd hierinn gebraucht werden.

§. 3. Dieweil auch diese Ordnung allein fürgenommen, daß die Ubermäßigkeit und Köstlichkeit der Kleider abgewendt und verhütet werde: Ob dann einiger Churfürst, Fürst und Stand in seinen Gebieten und Oberkeiten, der Kleidung halben, einige Ordnung, die schärffer und mehr, dann diese eingezogen, seiner Landschafft zu Gutem, auffrichten wolt, oder auffgericht hätte, das soll demselben Churfürsten, Fürsten und Stand auch zugelassen, und durch diese Unsere Ordnung und Satzung unbenommen seyn.

§. 4. Es soll auch keiner zu Verheurathung seiner Kinder, eben der Ordnung zu geleben schuldig, sonder mag ein jeder seiner Gelegenheit und Vermögen nach, dieselbige minder, aber nicht höher, kleiden und aussetzen.

§. 5. Wir setzen, ordnen und wöllen auch insonders, daß alle Erz-Bischoff, Bischoff und Prälaten, ihre Geistliche daran halten, daß sie sich mit ihren Kleidungen in Kirchen und auf Gassen, als ihrem Stand nach wol geziemt, wie dann die geistliche Recht und Erbarkeit das erfordert, ehrbarlich und geistlich tragen und halten, und unziemliche Köstlichkeit abstellen.

§. 6. Item: Soll auch der unnüze Kost, so biß anhero mit Vergülden an Kupffer, Holz und Stein gelegt, vermitten werden, und die Goldschmidt, bey Pön und Straff zehen Gülden, nichts dergleichen vergülden: darüber eine jede Oberkeit strenglich halten soll. [...]

XX.
Von gemeinen und unehrlichen Weibern.
Nachdem auch aus dem viel Aergernuß im Heiligen Reich entstehet, daß die gemeine und andere unehrliche Weiber, Seyden, Gold, Silber, und andere zierliche Kleider tragen, davon manch fromm Weib und Tochter verleytet wird, auch dadurch unter Erbarn und Unerbarn kein Unterscheid zu erkennen. Gebieten Wir ernstlich, und wöllen, daß die unehrliche Weiber kein hochzierlich Kleider oder Geschmuck, auch nichts verbrembtes oder gülden Schleyer, sondern ein jede derselben sich nach des Lands Gebrauch tragen soll, darauff die Oberkeit sondere Acht haben, und das nicht gedulden soll.

XXI.
Von Nach-Richtern.
Es soll auch jede Oberkeit ein fleißig Einsehens thun, daß sich die Züchtiger, Nach-Richter und Feldmeister oder Abdecker, mit ihrer Kleidung tragen, damit sie vor andern erkannt werden mögen.

XXII.
Von der Jüden Kleidung

§. 1. Deßgleichen, daß die Jüden einen gelben Ring an dem Rock oder Kappen allenthalben unverborgen, zu ihrer Erkäntnüß, öffentlich tragen.

§. 2. Und damit diese Unsere Satzung und Ordnung der übermäßigen unordentlichen Kleidung und Kleinoder, desto festiglicher gehalten und vollzogen werde, so gebieten Wir allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern und Räthen, hiemit ernstlich, und wöllen, daß sie für sich selber diese Unser Ordnung strenglich halten, auch gegen ihren Unterthanen festiglich vollziehen, also, wo jemands in dem übertretten und überfahren, soll ein jede Oberkeit dieselbe, bey Verlierung des Kleids oder Kleinots, so wider diß Unser Ordnung getragen, darzu einer Geldbuß, so zweyfächtig als viel, als das Kleid oder Kleinod werth, der Bürgerlichen Oberkeit des Orts zu werden, straffen. Und ob einige Oberkeit in der Straff und Handhabung säumig und hinläßig erfunden, und durch Unsern Fiscal zu Abwendung derhalben ersucht, und doch darauff verharren würde, alsdann soll Unser Fiscal gegen solcher hinläßigen Oberkeit, und auch den überfahrenden Unterthanen, auf obgemeldte Pön und Straff procediren und vollfahren. [...]“

  • aus: Ernst August Koch, Neue und vollständige Sammlung der Reichs-Abschiede, welche von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden, sammt den wichtigsten Reichs-Schlüssen, so auf dem noch fürwährenden Reichs-Tage zur Richtigkeit gekommen sind. In Vier Theilen. Frankfurt a.M. 1747, 333-340.