4.0. Einleitung
von Claudia Strieter
Städte, insbesondere Kleinstädte, sind in der FNZ zunächst primär nach qualitativen Kriterien von Dörfern zu unterscheiden, im Sinne eines durch Privilegien ausgezeichneten Gemeinwesens: Seit dem Hochmittelalter handelt es sich dabei um korporative Verbände mit privilegiertem Rechtsstatus und weitgehender genossenschaftlicher Autonomie. Aus der Realisierung und Instrumentalisierung der Stadtrechte resultierten zum größten Teil die von der historischen Stadtgeschichtsforschung thematisierten zentralörtlichen Funktionen; bspw. auf dem Gebiet der Kirchenorganisation, auf der Ebene staatlicher Organisation und Verwaltung oder als Sitz von Handwerk und Gewerbe mit damit einhergehender wirtschaftlicher Vermittlungs- und Marktfunktion (Blotevogel, Zentrale Orte, Kap. II; vgl. grundl. zur Definition „Stadt“: Isenmann, deutsche Stadt, 19-25).
Im röm.-dt. Reich der FNZ gab es etwa 3 500-4 000 Orte mit Stadtrecht. Davon waren um 1550 nur etwa 25 Städte Großstädte mit mehr als 10 000 Einwohnern, um 1800 etwa 60-70 (nur Wien, Berlin und Hamburg hatten mehr als 100 000 Einwohner). Mittelstädte mit 2 000-10 000 Einwohnern gab es um 1500 etwa knapp 200, um 1800 etwa 400. Der Rest, also die überwiegende Mehrzahl, waren Klein- und Kleinststädte (Schilling, Die Stadt, 2-17, siehe insbes. zur Kleinstadtforschung: Gräf, Kleine Städte; Keller, Kleinstädte).
Artikel "Stadt" aus dem Zedler:
http://mdz.bib-bvb.de/digbib/lexika/zedler