Quelle: Definition des Bürgers im ALR von 1794

„Vom Bürgerstande überhaupt:

§ 1. Der Bürgerstand begreift alle Einwohner des Staats unter sich, welche ihrer Geburt nach, weder zum Adel noch zum Bauernstande gerechnet werden können; und auch nachher keinem dieser Stände einverleibt sind.

§ 2. Ein Bürger im eigentlichen Verstande wird derjenige genannt, welcher in einer Stadt seinen Wohnsitz aufgeschlagen, und daselbst das Bürgerrecht erworben hat.

§ 3. Personen des Bürgerstandes in und außer den Städten, welche durch ihre Aemter, Würden, oder besondere Privilegien, von der Gerichtsbarkeit ihres Wohnorts befreyt sind, werden Eximirte genannt.“

  • aus: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794. Mit einer Einführung von Dr. Hans Hattenhauer. Frankfurt a.M./Berlin 1970, 452.