Quelle: Hofkammer 1755 und Fürstbischof 1768
Die Hofkammer bestimmt am 22. April 1755
In Dülmen wurde einem Juden vom Fleischhauer Strietholt bestelltes Fleisch auf dem Weg zum Empfänger weggenommen.
„[...] das hinbringen des bestellten fleisches denen vergeleideten juden nicht verboten, sondern das haußiren mit dem fleisch in conformitirt des gnädigst ertheilten haubt geleides allein poenaliter unersaget ist, alß wird dem fleisch hauer Strietholt das denen Juden zur ungebühr abgenommene fleisch zu restitutiren, fort dem amts Rentenmeistere zu Düllmen die juden beij dem herbringen des bestellten fleisches gegen jedermanniglichen zu schüzen, und zu handhaben krafft dieses anbefollen mußten das hausiren mit dem fleisch. Wie nach poenaliter verbotene bleibet.“ (fol. 15r.)
Fürstbischof Max Friedrich von Königsegg-Rothenfels am 24. Oktober 1768 zum selben Thema:
„[...] denen Supplicanten das hinbringen des beij ihnen bestellten fleisches an die häußer deren, so es bestellet, gnädigst zwar verstattet, jedoch das haußiren mit salben, oder anderen nicht bestellten flesiches beij fünff Rthl strafe noch mahlen verbotten, und erwehenten beamten so wohl als der orthl[ichen] Richteren darmit genau acht.“ (fol. 16v.)
- Staatsarchiv Münster, Fürstentum Münster, Kabinettsregistratur 461.