1.1. Typus der ständischen Monarchie

Vorherrschende Form der politischen Verfasstheit in Europa ist die Monarchie, d.h. in aller Regel die erbliche Herrschaft einer Dynastie (Ausnahmen: Wahlmonarchien im Römisch-deutschen Reich und in Polen), die sich seit dem Mittelalter von einer lockeren Herrschaft über einen Personenverband zur immer intensiveren Herrschaft über ein bzw. mehrere Territorien entwickelt. Die ursprünglich patrimoniale Herrschaft der Dynastie über das Land, das unter Erben aufgeteilt, verpfändet oder veräußert werden kann, versachlicht und entpersonalisiert sich zunehmend; zwischen Person und Amt des Monarchen wird zunehmend unterschieden.

1.1.1. Ständische Verfassung

Monarchische Herrschaft im Europa der FNZ ist in aller Regel auf Konsens und Unterstützung der im Land angesessenen Herrschaftsträger angewiesen und daher durch die Partizipation von Ständen beschränkt: Dem König bzw. Landesherrn stehen autogene Herrschaftsträger mit eigenen Untertanen gegenüber, deren Zustimmung der Landesherr (aus Mangel an eigenen Finanz- und Exekutivmitteln) einholen muss bei Kriegführung, Steuererhebung, Gesetzgebung, Landesteilung, Konfessionsänderung etc.

Stände im politischen Sinne sind die im Land angesessenen Adelsfamilien, Städte, geistliche Korporationen (Domkapitel, Klöster, Stifte, auch Universitäten), manchmal auch bäuerliche Landgemeinden (v.a. in Kleinterritorien, in denen es keinen landsässigen Adel gibt). Seit dem 14. Jh. haben sich diese Gruppen (oft auf Veranlassung des Landesherrn) zu Korporationen zusammengeschlossen (Reichsstände, Landstände, Etats généraux bzw. provinciaux, Parlamente, Cortes, Generalstaaten etc.), um ihre traditionellen politischen Mitwirkungsrechte und Pflichten kollektiv auszuüben und die ihnen vom Landesherrn erteilten Privilegien kollektiv wahren zu können. Grund für diese Privilegierungen (die meist traditionelles Gewohnheitsrecht schriftlich verbriefen) sind oft militärische oder dynastische Krisen, in denen der Landesherr auf die Hilfe der Stände besonders angewiesen ist.

Das wechselseitige Verhältnis wird meist in Form ausdrücklicher Herrschaftsverträge festgeschrieben. Die Stände erheben und verwalten die Steuern ihrer Untertanen, die sie dem Landesherrn zuvor bewilligt haben. Der Prozess der Staatsbildung ist ohne diese Einbindung der im Land angesessenen Herrschaftsträger und der von ihnen kontrollierten Ressourcen (Grundherrschaft, eigene Untertanen bzw. Stadtbürger) nicht denkbar.

Monarchen vereinigen meist mehrere Länder mit jeweils eigenen Ständen unter ihrer Herrschaft („dynastische Unionen von Ständestaaten“), die untereinander gering oder gar nicht integriert sind.

1.1.2. Ständeversammlungen

Zentrale institutionelle Form ständischer Organisation sind die Ständetage. Dazu werden die Stände vom Landesherrn nach Bedarf meist in der Residenzstadt zusammengerufen; sie beraten und beschließen dort über die Vorgaben des Landesherrn („Proposition“), und zwar getrennt nach Kammern oder Kurien (z.B. Klerus, Adel, Städte; Lords and Commons; Kurfürsten, Fürsten, Städte o.ä.). Innerhalb der Ständekurien setzt sich meist mit der Zeit das Prinzip der Mehrheitsentscheidung durch. Zwischen den Kurien hingegen muss wegen ihrer ständischen Ungleichheit ein Konsens ausgehandelt werden.

Ständeversammlungen verstehen sich als „Repräsentation des ganzen Landes“, aber nicht im Sinne moderner Parlamente: die Mitgliedschaft beruht nicht auf allgemeiner Wahl durch die Untertanen; vielmehr werden entweder Personen aufgrund ererbtem Herrschaftsrecht (Adel) oder als Vertreter von Korporationen (Bürgermeister, Prälaten etc.; hier kommen auch Formen der Wahl vor) Mitglied der Ständeversammlungen. Die Ständevertreter oder -gesandten haben in der Regel kein freies Mandat und sind daher nur beschränkt handlungsfähig. Repräsentation heißt, dass ihre kollektiv gefassten Beschlüsse dem ganzen Land verbindlich zugerechnet werden, nicht, dass die Repräsentanten den Willen der Untertanen zum Ausdruck bringen.

1.1.3. Unterschiedliche Entwicklungstendenzen

Konflikte zwischen Landesherren und Ständen ergeben sich v.a. durch die Reformation, nämlich in den Ländern, wo die Mehrheit der Stände sich einer anderen Konfession zuwendet als der Landesherr und ein Widerstandsrecht gegen diesen geltend macht (unterschiedliche Entwicklungen: Behauptung der Stände gegenüber dem Landesherrn z.B. in den nördlichen Niederlanden; militärische Niederwerfung der Stände z.B. in Böhmen).

In vielen Ländern werden im Laufe der FNZ die ständischen Partizipationsrechte in dem Maße zurückgedrängt, wie Steuererhebung von der Krone institutionalisiert, ein zentraler bürokratischer Apparat und ein stehendes Heer aufgebaut werden kann. 

  1. „Unumschränkte“, „absolute“ Monarchie, Musterfall Frankreich: Der Monarch ist – theoretisch – nur an das göttliche Recht und die „Fundamentalgesetze“ des Königreichs gebunden, nicht an Gesetze und Gewohnheitsrecht, und beruft die Generalstände ab 1613 einfach nicht mehr ein. 
  2. Umgekehrt können auch Ständekorpora zu starken Trägern der Zentralgewalt werden, Musterfall England: Parlament (Lords and Commons) wird nach dem Konflikt um den monarchischen Absolutismus (Bürgerkrieg 1642-1660) seinerseits zum Faktor der zentralen Staatsbildung und Träger der wichtigsten Souveränitätsrechte, die Krone wird zum „Staatsamt“. Ein starkes Ständeregime behauptet sich auch vorübergehend im Königreich Schweden (1720-1772). Die Republik der Vereinigten Niederlande konstituiert sich im Unabhängigkeitskampf gegenüber der habsburgischen Herrschaft als Union von ebenfalls ständisch strukturierten Provinzen.