3.1. „Absolutismus“
3.1.1. Epochenbegriff
Als Epochenbegriff ist „Absolutismus“ 1874 von dem Nationalökonomen W. Roscher geprägt worden (drei „Stufen“: konfessioneller, höfischer und aufgeklärter Absolutismus); d.h. die Staatsform des Absolutismus dient als Kennzeichen der FNZ als Epoche. Absolutismus als Staatsform meint die Lösung des Monarchen von ständischer Mitwirkung und gesetzlichen Schranken und die Durchsetzung einheitlicher, souveräner, zentralisierter Staatsgewalt in der Hand des Königs; als exemplarisch galten Spanien, Frankreich und Preußen. In der FNZ selbst gab es den Begriff noch nicht, wohl aber die Formel legibus soluta potestas (von den Gesetzen gelöste Gewalt) und den Begriff monarchia absoluta (unumschränkte Monarchie) im Gegensatz zur monarchia mixta („Mischverfassung“ mit Teilhabe von Adel und „Volk“, Vorbild England).
3.1.2. Kritik
Als politik- und verfassungsgeschichtlicher Epochenbegriff ist „Absolutismus“ inzwischen in vieler Hinsicht kritisiert und relativiert worden; ein Ersatz ist aber nicht in Sicht. Haupteinwände sind:
- Einheitliche, parallele Entwicklungsetappen des Absolutismus in den europäischen Ländern gibt es nicht.
- Theoretisches Konzept und tatsächliche Realisierung klafften immer weit auseinander; auf die unteren Ebenen des Staates konnte die Zentralgewalt kaum durchgreifen.
- Gerade in Frankreich als dem Musterland des Absolutismus war die Krone im 18. Jh. in vieler Hinsicht schwach.
- England als klassisches Gegenbeispiel entwickelte keine schwächere Staatsgewalt als andere Länder, im Gegenteil - aber auf anderem Weg. Monarchischer Anspruch auf unumschränkte Gewalt und starke Staatlichkeit sind also nicht dasselbe.
Die Kritik am Absolutismus-Begriff („ein Mythos“?) spiegelt auch die gewandelte Perspektive der Forschung. Stand bis weit ins 20. Jh. die Durchsetzung des modernen Staates als Entwicklungsziel fest, so wird dies inzwischen relativiert. Das Zeitalter souveräner Staatlichkeit scheint vorbei zu sein. Die neuere Forschung interessiert sich daher viel mehr für das „Nicht-Absolutistische“ am Absolutismus.