Quelle: Hexen-Gerichtsordnung, Sachsen-Coburg 1629
„Vom Hexendäntzen, und ihren Versamblungen
34. Ob sie auch die Hexendänze besucht?
35. Wie viel Jahr langk sie solche besucht?
36. Wie viel Dänzs in einem Jahr gehaltten?
37. Ob sie wohl alle Dänzs besucht?
38. Wo solche gehalten?
39. Wie es uff dem Danzs zugegangen, ob sie erstlich geßen undt getruncken, undt hernachen gedanzs oder wie es geweßen?
40. Was sie geßen?
41. Was sie gedruncken?
42. Wie es geschmeckt?
43. Wie sie solches genommen?
44. Wie es mitt dem Danze gewesen, uff was arth sie gedanzet?
45. Wer mit ihnen gedanzet?
46. Wer forne an gedanzet?
47. Wer fur ihr gedanzet?
48. Wer nach ihr gedanzet?
49. Wie es uff dem ort, do sie gedanzet, beschaffen, ob sie licht od tunckel?
50. Wer geleuchtet?
51. Welche undt was für Spielleuth sie gehört?
52. Ob sie solche gekennet?
53. Waß sie ferner fur gehabt? Ob sie nicht den Teuffel doselbsten anbeten müßen?
54. Wie es domit hergangen?
55. Was sie darauf berathschlaget?
56. Was für gesellen sie gehabtt undt wie viel derselben?
57. Ob sie gekannt, undt wer sie gewesen, solche anzuzeigen?
Bey diesem Punct muß ein sonderlicher ernst gebraucht werden.
58. Wie sie uff die tänze kommen u. wieder davon?
59. Ob sie gemerket, daß sie inn die Lufft fahren?
60. Wie es ihnen gewesen, alß sie gefahren?“
- zitiert nach: Wolfgang Behringer (Hrsg.), Hexen und Hexenprozesse. München 1998, Nr. 167.