Quelle: Hobbes und Pufendorf

Über die Begründung des Naturrecht im Menschen selbst:
"Das natürliche Recht, in der Literatur gewöhnlich jus naturale genannt, ist die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Natur, das heißt seines eigenen Lebens, einzusetzen und folglich alles zu tun, was er nach eigenem Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignetste Mittel ansieht. […] Ein Gesetz der Natur, lex naturalis, ist eine von der Vernunft ermittelte Vorschrift oder allgemeine Regel, nach der es einem Menschen verboten ist, das zu tun, was sein Leben vernichten oder ihn der Mittel zu seiner Erhaltung berauben kann, und das zu unterlassen, wodurch es seiner Meinung nach am besten erhalten werden kann." (Hobbes, Leviathan, 99)

"Das Wesen des Naturrechts, d.h. seine grundsätzliche Unentbehrlichkeit und seinen Inhalt beim gegenwärtigen Zustand der Menschheit, erkennt man am besten aufgrund einer sorgfältigen Erforschung von Natur und Veranlagung des Menschen. Ebenso wie eine gründliche Kenntnis der Staatsverfassung, der Sitten und Gewohnheiten sowie der Vorlieben der Bürger höchst wichtig ist für ein richtiges Verständnis des positiven Rechts, so zeigt sich auch erst nach Erkenntnis der Gemeinsamkeiten in Veranlagung und Lage der Menschen, welche Gesetze ihre Sicherheit gewährleisten." (Pufendorf, Pflicht, 45)

Über die neue wissenschaftliche Methode:
"Denken heißt nichts anderes als sich eine Gesamtsumme durch Addition von Teilen oder einen Rest durch Subtraktion einer Summe von einer anderen vorzustellen. […] Auf Grund von allem, was bisher gesagt wurde, können wir definieren, das heißt bestimmen, was mit dem Wort Vernunft gemeint ist, wenn wir sie zu den Fähigkeiten des Geistes rechnen. Denn Vernunft in diesem Sinne ist nichts anderes als Rechnen, das heißt Addieren und Subtrahieren, mit den Folgen aus den allgemeinen Namen, auf die man sich zum Kennzeichnen und Anzeigen unserer Gedanken geeinigt hat. […] Sie [sc. die Vernunft] wird vielmehr durch Fleiß erlangt: zuerst durch passendes Belegen mit Namen, zweitens durch Aneignung einer guten und systematischen Methode des Fortschreitens von den Elementen, den Namen, zu Behauptungen, die dadurch entstehen, daß man einen Namen mit einem anderen verbindet, und ebenso zu Syllogismen, den Verbindungen einer Behauptung mit einer anderen, bis wir alles kennen, was aus den Namen folgt, die dem in Frage stehenden Gegenstand zugehören. Und eben dies nennt man Wissenschaft." (Hobbes, Leviathan, 32; 36)

"Jede einzelne dieser Wissenschaften verwendet für den Beweis ihrer Lehrsätze eine spezielle, ihrem Prinzip entsprechende Methode. Im Naturrecht wird behauptet, daß etwas zu tun sei, weil der rechte Gebrauch der Vernunft zu der Einsicht führt, daß es für den Fortbestand der menschlichen Gesellschaft notwendig ist. Der Geltungsgrund der Vorschriften des staatlichen Rechts ist letztlich, daß der Gesetzgeber es so angeordnet hat." (Pufendorf, Pflicht, 13)