Quelle: Aus der kursächsischen Kirchenordnung 1580
„[...] Derwegen sie sich aller menschlichen üppigkeit und daraus folgenden verdachts vor allen dingen hüten, und da sie noch frei, in den heiligen ehestand begeben, und sich in demselben in christlichem frieden und einigkeit, der ganzen gemein zum loblichen vorbild verhalten, ihres ampts und studierens fleissig abwarten, saufens, spielens, unversöhnlichen hass, zank, haders, unzucht, spazieren gehens und ausreisens, auch anderer leichtfertigkeit, wie auch der tabernen und schenkheuser, enthalten, auch selbst in der pfarrbehausung nicht viel quass noch oftmals gasterei halten und also menniglich zu fleissiger anhörung gottes worts und ofter empfahung des hochwürdigen sacraments des leibs und bluts Christi reizen.
Daneben sollen sie unter einander sittig und friedlich leben mit ihren collegis, sich nicht in fembde hengel mengen, die nicht ihres berufs sein, nicht gezenk und parteien unter den leuten anrichten, die diaconi ihre pastores und sie beide ihre superintendenten in gebürenden ehren halten, ihnen gehorsam sein in allen billichen sachen, sie nicht bei der gemein verkleinern, nicht wider sie practicieren oder rotten anrichten, die gewaltigen oder den pöbel nicht wider sie verbitten oder verhetzen, der hoffnung, sie endlichen müde zumachen, oder gar aufzubeissen.
Darmit auch zwischen dem gemeinen man und den kirchendienern unterscheid gehalten, und einer vor dem andern in seinem stand auch eusserlich erkant werde, so sollen sich die kirchendiener hinfüro aller leichtfertigen, kurzen, zuerhackten, zerschnittenen kleidungen und verbremungen, so mit sammet und dergleichen geschicht, enthalten.
Sie sollen auch ihre weib und kind zur gottes furcht, aller erbarkeit und zucht, sonderlich aber zur warhaftigen, christlichen demut ziehen, denselben keines weges gestadten, in güldenen hauben, gülden ketten, sammet oder seidenwerk mit schweifen oder springern zugehen, dardurch sie nicht allein andere leute in der hoffaart sterken, sondern auch ursach geben, wie mit anderm ihrem ergerlichen leben mehr, das heilige predigampt zu lestern, zu schenden und zu schmehen, und den stand der prediger veracht und verhast zumachen. [...]“
- aus: Emil Sehling (Hrsg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, Bd. 1: Sachsen und Thüringen, nebst angrenzenden Gebieten, erste Hälfte. Leipzig 1902, 439f.