Quelle: Beschlüsse des Trienter Konzils zum Eherecht
DE SACRAMENTO MATRIMONII
Von dem Sakramente der Ehe
„Canon 1: Wenn Jemand sagt, die Ehe sei nicht wahrhaft und eigentlich eines aus den sieben Sakramenten des evangelischen Gesetzes, von Christus eingesetzet, sondern von den Menschen in der Kirche erfunden, und ertheile keine Gnade: der sei im Banne. [...]
Canon 5: Wenn Jemand sagt, wegen Irrlehre, oder beschwerlichen Beisammenwohnens oder geflissentlich gewollter Abwesenheit von dem einen Ehegatten, könne das Band der Ehe aufgelöset werden: der sei im Banne. [...]
Canon 9: Wenn Jemand sagt, die in den heiligen Weihen stehenden Geistlichen, oder Ordensmitglieder, die feierlich die Keuschheit angelobet haben, können die Ehe eingehen, und die eingegangene sei gültig, ohne daß das Kirchengesetz oder das Gelübde dagegen sein könne, und das Entgegengesetzte sei nichts anderes, als die Ehe verdammen, und es können Alle die Ehe eingehen, welche nicht fühlen, daß sie die Gabe der Keuschheit haben, wenn sie gleich dieselbe angelobet haben: der sei im Banne; denn Gott verweigert sie Denjenigen nicht, welche recht darum bitten, und er läßt uns nicht über unsere Kräfte versucht werden.“
DECRETUM DE REFORMATIONE MATRIMONII
„CAPUT I: Beschluß von der Verbesserung in Betreff der Ehe
[...] so befiehlt [die heilige Synode] [...], daß künftighin, bevor die Ehe eingegangen werde, von dem eigenen Pfarrer Derer, die sie eingehen wollen, öffentlich in die Kirche bei der Feier der Messe dreimal an drei aufeinander folgenden Festtagen verkündigt werde, Welche die Ehe eingehen wollen, und daß, wenn nach diesen geschehenen Verkündigungen kein rechtmäßiges Hinderniß entgegengestellt wird, im Angesichte der Kirche (Gemeinde) zur Feier der Ehe geschritten werde.“
- aus: Wilhelm Smets: Des hochheiligen, ökumenischen und allgemeinen Concils von Trient Canones und Beschlüsse nebst darauf bezüglichen päpstlichen Bullen und Verordnungen, Bielefeld 1869, Nachdruck Sinzig 1989.