Quelle: Friedensvertrag, Regelung der konfessionellen Verhältnisse im Reich, 1648

Der Osnabrücker Friedensvertrag vom 24. Oktober 1648 (Übersetzung aus dem Lateinischen)

Mit den folgenden Paragraphen wurde die Gleichberechtigung der protestantischen und katholischen Territorien festgelegt. Dies stellte einen wichtigen Meilenstein für die weitere Entwicklung dar und bedeutete eine beginnende Trennung von Politik und Kirche in den protestantischen Territorien. Die protestantischen Fürsten wurden damit unabhängig vom kanonischen Recht, weshalb der Papst die Anerkennung des Westfälischen Friedens verweigerte. 

„Art. V.
§1. [...]
In allen übrigen Punkten aber soll zwischen sämtlichen Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Bekenntnisse vollständige und gegenseitige Gleichheit, wie sie der gesamten Verfassung des Reiches, den Reichsgesetzen und dem gegenwärtigen Vertrag gemäß ist, herrschen, und zwar in der Weise, daß das, was für den einen Teil Recht ist, auch für den anderen Teil recht sein und alle Gewaltanwendung, wie überall so auch hier, zwischen beiden Parteien für immer untersagt sein soll.“ (Buschmann, 34f.)

„§ 34. Ferner ist man übereingekommen, daß die der Augsburgischen Konfession angehörenden Untertanen katholischer Stände wie umgekehrt katholische Untertanen von Ständen der Augsburgischen Konfession, denen im Jahre 1624 zu keinem Zeitpunkt die öffentliche oder private Religionsausübung zustand, wie auch die, die nach der Verkündung des Friedens künftig ein anderes Glaubensbekenntnis annehmen oder annehmen werden als ihr Landesherr, mit Nachsicht geduldet und nicht daran gehindert werden sollen, sich in vollständiger Gewissensfreiheit in ihren Häusern ihrer Andacht ohne jede Nachforschung und ohne jede Beeinträchtigung privat zu widmen, in der Nachbarschaft so oft und wo immer sie wollen am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen und ihre Kinder entweder in auswärtigen Schulen ihres Bekenntnisses oder zu Hause von Privatlehrern unterweisen zu lassen. Doch sollen Landsassen, Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht in schuldigem Gehorsam und Unterordnung erfüllen und zu keinerlei Unruhen Anlaß geben.“ (Buschmann, 58)

  • aus: Arno Buschmann, Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2. Aufl. Baden-Baden 1994, 34f., 58.