Erste bewaffnete Neutralität, Erklärung durch die russische Regierung vom 28. Februar 1780.
Druck: Carl Bergbohm: Die bewaffnete Neutralität 1780-1783. Eine Entwicklungsphase des Völkerrechts im Seekriege, Berlin 1884, S. 134f.
Wilhelm G. Grewe: Fontes Historiae Iuris Gentium, Berlin 1995, Bd. 2, S. 543f.
Diese Erklärung der russischen Regierung steht im Kontext des Amerikanischen Unabhängigkeitskrieges und einer langen Debatte über die Rechte der Bürger neutraler Staaten im Handel mit Kriegsparteien. Sie ist eine interessante Quelle für den Umgang mit Völkerrecht im Allgemeinen.
Die kriegführenden Staaten behindern den Handel der Neutralen, insbesondere die britische Marine den Handel mit Frankreich. Die russische Regierung beruft sich auf ein angeblich bestehendes völkerrechtliches Prinzip und will die kriegführenden Staaten durch Gewaltandrohung sowohl zu seiner Einhaltung wie zu seiner offiziellen Anerkennung bringen. Außerdem fordert sie die Umsetzung der völkerrechtlichen Prinzipien in nationale Rechtsprechung. Die bewaffnete Neutralität hat außerdem zum Ziel, dass andere neutrale Mächte sich anschließen.
Großbritannien hält sich and die Forderungen der Neutralen, ist allerdings sorgfältig darauf bedacht, sie nicht offiziell anzuerkennen. Bei einem zweiten Versuch von 1800 geht Großbritannien dann erfolgreich militärisch gegen die Koalition der Neutralen vor. Mittlerweile haben sich ausführliche Regeln für den Handel mit Neutralen Staaten gebildet, die im Allgemeinen anerkannt und eingehalten werden.
Prisen: Im Seekrieg von einer kriegführenden Macht oder von in deren Auftrag handelnden Privatpersonen (Kaperei) beschlagnahmtes Privateigentum (von Bürgern feindlicher Staaten), das als Beute gilt und damit in dem Besitz der Regierung bzw. der Kaperer übergeht. Konterbande: Schmuggel kriegswichtiger Güter auf dem Seeweg bzw. die geschmuggelten Güter selbst.
Die "Kaiserin aller Reussen" ist Zarin Katharina die Große.
"Die Kaiserin aller Reussen hat die Gesinnungen der Gerechtigkeit, Billigkeit und Mässigung so genügend bekundet und während des Krieges, den sie gegen die Osmanische Pforte zu führen genöthiget gewesen, so klare Beweise der Rücksichten geliefert, die Sie auf das Recht der Neutralität und der Handelsfreiheit überhaupt genommen, dass Sie sich auf das Zeugniss ganz Europa's darüber berufen kann. Dieses ihr Verhalten sowie die im gegenwärtigen Kriege von Ihr beachteten Grundsätze der Unparteilichkeit mussten Ihr die gerechte Zuversicht einflössen, dass Ihre Untertanen in Frieden die Früchte ihres Fleißes und des jeder neutralen Nation zukommenden Gewinnes geniessen würden. Indessen hat die Erfahrung das Gegenteil erwiesen; weder jene Erwägungen, noch die Achtung welche man den allgemeinen Grundsätzen des universellen Völkerrechts schuldet, haben es zu hindern vermocht, dass die Unterthanen Ihrer kaiserlichen Majestät oftmals bei der Schiffahrt belästigt und ihre Unternehmungen durch die Operationen der kriegführenden Mächte gestört wurden.
Diese der Freiheit des Handels im Allgemeinen und Russlands im Besonderen bereiteten Hindernisse sind geeignet, die Aufmerksamkeit der Souveraine und aller neutralen Nationen zu erwecken. Die Kaisern sieht daraus für Sich die Verpflichtung erwachsen, diese Fesseln durch alle mit Ihrer Würde und der Wohlfahrt Ihrer Untertanen zu vereinbarenden Mittel zu beseitigen; bevor aber dergleichen ins Werk gesetzt wird und in der Absicht, zukünftigen Verletzungen zuvorzukommen, hat Sie es für richtig erachtet, die Ihrerseits fortan zu befolgenden Principien, welche jedes Missverständnis und was dazu Anlass geben könnte auszuschliessen geeignet sind, im Angesicht Europa's darzulegen. Sie unternimmt dies mit unso mehr Vertrauen, als sie diese Principien bereits in dem Urrecht der Menschheit, welches jede Nation für sich anzurufen befugt ist, enthalten findet, und als die kriegführenden Mächte dieselben nicht ausser Kraft setzen können, ohne die Neutralitätsgesetze zu brechen und die von ihnen selbst in verschiedenen Verträgen und öffentlichen Verbindlichkeiten adoptierten Maximen zu verleugnen. Diese Principien sind auf die hier folgenden Punkte zurückzuführen: 1.) Dass die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen zu Hafen und die Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren dürfen;
2.) Dass die den Unterthanen der kriegführenden Mächte gehörigen Güter auf neutralen Schiffen frei sein sollen, Contrebande ausgenommen; […]
5.) Dass diese Grundsätze als Normen in den Processen und Urtheilen über die Legalität der Prisen in Anwendung kommen sollen.
Indem sie dieselben verkündiget, zögert Ihre Kaiserin keinen Augenblick bekannt zu geben, dass Sie behufs Aufrechterhaltung derselben und Beschützung der Ehre Ihrer Flagge sowie der Sicherheit des Handels und der Schiffahrt ihrer Unterthanen, gegen wen immer es sei, einen ansehnlichen Theil Ihrer Seemacht segelfertig stellen lässt. Diese Massnahme wird jedoch in keiner Weise die strenge Neutralität beeinflussen, die sie gewissenhaft beobachtet hat und fernerhin beobachten wird, solange Sie nicht herausgefordert und gezwungen werden wird, aus den Schranken der Mässigung und der vollkommensten Unparteilichkeit herauszutreten. […]
Indem Sie diese formelle Versicherung mit dem Ihrem Charakter eigenen Freimuth erteilt, kann die Kaiserin sich nicht der Hoffnung entschlagen, dass die kriegführenden Mächte, von den gleichen Gefühlen der Gerechtigkeit und Billigkeit wie Sie erfüllt, zur Erfüllung Ihrer heilsamen Absichten, die so offenkundig den Nutzen aller Nationen und den Vorteil selbst der im Kriege begriffenen anstreben, mitwirken und demgemäß ihre Admiralitäten und commandierenden Officiere mit Instruktionen versehen werden, die den vorstehend verlautbarten, aus dem Urgesetzbuch der Völker geschöpften und so oft in ihren Verträgen adoptierten Principien conform sind."