Hugo Grotius: De jure belli ac pacis libri tres, dt. hg. v. Walter Schätzel, Tübingen 1950, S. 83-90 (lat. Orig. 1625).

Hugo Grotius (1583-1645), niederländischer Jurist, Politiker und Diplomat, verfasste neben anderen völkerrechtlichen Schriften dieses Werk, das rasch große Verbreitung fand und bis zur Französischen Revolution das Standardwerk der Disziplin blieb. Theoretisch wird der "Privatkrieg" mitbehandelt, also Gewalt unter Privatpersonen etwa im Falle von Notwehr. Aber der Krieg zwischen Inhabern der Souveränität wird klar davon abgegrenzt und als Regelfall behandelt.
 
"Die erste und wichtigste Einteilung der Kriege ist die in öffentliche, private und gemischte. Ein öffentlicher Krieg ist der, der von jemand geführt wird, der obrigkeitliche Gewalt hat. Ein Privatkrieg liegt vor, wenn er von jemand anders geführt wird. Von einem gemischten Krieg spricht man, wenn er von einer Seite öffentlicher, von der anderen ein Privatkrieg ist. […]
Der öffentliche Krieg ist nach dem Völkerrecht entweder ein förmlicher oder ein weniger förmlicher. […] Zu einem förmlichen Krieg gehören nach dem Völkerrecht zweierlei: 1. dass er auf beiden Seiten von demjenigen ausgehe, der im Staate die höchste Gewalt hat; 2. dass gewisse Gebräuche hinzukommen, von denen wir später handeln werden. […]

Diejenige Gewalt wird die höchste genannt, deren Tun und Lassen keines Menschen Recht so unterstellt ist, dass sie nach seinem Willen oder Gutdünken unwirksam gemacht werden könnte. Wenn ich sage "keines Menschen", so heißt dass, das ich den davon ausnehme, der Inhaber der höchsten Gewalt und dem es erlaubt ist, seinen Willen zu ändern."