Teilungsvertrag über das spanische Erbe zwischen Frankreich, England und den Niederlanden, Den Haag 24. September 1698 und London 25. März 1700.
Teilungsvertrag über das spanische Erbe zwischen Frankreich, England und den Niederlanden, Den Haag 24. September 1698 und London 25. März 1700.
Druck: Theatrum Europaeum Bd. XV, Frankfurt 1707, S. 818f.
Wilhelm G. Grewe: Fontes Historiae Iuris Gentium, Berlin 1995, Bd. 2, S. 543f.
Das absehbare Aussterben der spanischen Habsburger stellt eine der zentralen Herausforderungen für die Europäische Politik des späten 18. Jahrhunderts dar. Die konkurrierenden Ansprüche verschiedener Fürstenhäuser und die Angst vor der Entstehung einer Übermacht durch Vereinigung des Spanischen Imperiums mit Frankreich oder Österreich führen zu zahlreichen Regelungsversuchen. Der vorliegende Vertrag stellt den Versuch dar, die Frage über den König und die Regierung Spaniens hinweg zu lösen - und auch ohne Beteiligung eines der potentiell erbberechtigten Häuser, der österreichischen Habsburger. Er ist insofern nicht nur Ausdruck des internationalen Charakters der Erbfolgeproblematik sondern auch beispielhaft für das aus zahlreichen konkurrierenden "Prätensionen" bestehende Völkerrecht der Zeit überhaupt. Der zitierte Text steht sowohl in einem ersten, 1698 geschlossenen Vertrag wie in einer Version, die 1700 den veränderten Verhältnissen nach dem Tod des bayerischen Kurprinzen Rechnung trägt, indem die Gebietsaufteilung verändert wird. Der Vertrag scheitert, da Ludwig XIV. den spanischen König Karl II. noch kurz vor dessen Tod 1701 dazu bewegen kann, sein Testament zu ändern und Ludwigs Enkel Phillip als Alleinerben einzusetzen. Das führt zum Spanischen Erbfolgekrieg gegen eine Allianz zwischen Österreich, England und den Niederlanden. Am Ende des Krieges steht 1713 die Teilung des Erbes zwischen Österreich und Phillip sowie das Verbot einer Vereinigung von Frankreich und Spanien.
"II. Gleichwie das vornehmste Absehen Sr. Aller-Christlichsten Maj. Sr. Maj von Groß-Britannien und der besagten Herren General-Staaten dahin gerichtet ist, wie die allgemeine Ruhe von Europa möge erhalten bleiben; Also haben Sie nicht ohne sonderliche Bekümmernüß ansehen können, wie des Königs von Spanien Leibes-Kräffte seit einiger Zeit dermassen abgenommen, daß man wegen desselben Leben das Schlimmeste zu besorgen. Wiewohl sie nun in Erwegung der auffrichtigen und wahrhafftigen Freundschafft, so sie zu diesem Prinzen tragen, nicht ohne empfindliche Traurigkeit an diesen Fall gedencken können, so haben Sie dennoch vor desto nöthiger angesehen, bey Zeiten davor zu sorgen, weil Se. Catholische Maj. ohne Leibes-Erben sind, und nach dero tödtlichem Hintritt unfehlbar wegen der Succession eine weitere Kriegs-Flamme ausbrechen würde, wofern der allerchristlichste König die praetensiones behaupten sollte, welche er, Monsegnieur le Dauphin oder seine Nachfolger auff die gesammte Spanische Erbschafft machen könnten, und wofern eben dergleichen von Seiten des Kaysers wegen Sr. Maj, des Röm. Königs, seines andern Prinzen des Erz-Herzogs, wie auch seiner übrigen Prinzen und Princessinnen Praetension auff besagte Erbschafft geschehen sollte.
III. Und wie Se. Maj. neben den Herren General-Staaten nichts mit so großem Eyfer wünschen, als dass die allgemeine Ruhe erhalten, hingegen ein neues Kriegs-Feuer von Europa abgewendet werden möge; gleichwohl Ihnen aber insgesampt vor Augen schwebet, dass wegen besagter Succession unzehliche Strittigkeiten entstehen, und die meisten sehr ungern sehen dörffen, wann so viele Landschafften einem einzelnen Printzen zufallen sollten; als haben Sie vor gut gefunden, bey Zeyten auff aller ersinnliche Art darauf bedacht zu seyn, dass dem vielfältigen Unglück möge vorgebauet werden, welches wiedrigen Falls unfehlbar erfolgen würde, wofern Se. Catholische Majest. (wie schwer zu besorgen) ohne Leibes-Erben dieses Zeitliche segnen sollten.
[…]
XI. Wann der Aller-Christl. König, der König von Groß-Britannien und die Hrn. General-Staaten, oder einer unter Ihnen, wegen dieser Tractaten oder wegen Vollziehung derselben, von jemand, er sey auch wer er wolle, angefallen würde, soll ein jedweder dem andern mit seiner ganzen Macht beystehen, darneben auch die Garantie leisten, dass dieser Vergleich und die zu Folge dessen geschehene Renunciation auffs genaueste erfüllet werde."