Quelle: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („Josephinisches Gesetzbuch“), 1786
„In der Absicht, ein gleichförmiges, allgemeines bürgerliches Recht in unsern gesammten deutschen Erbländern einzuführen, wird der zustandegebrachte erste Theil dieses bürgerlichen allgemeinen Gesetzbuchs mit der Anordnung kundgemacht, daß dasselbe vom ersten Jäner 1787 in allen darin behandelten Gegenständen die alleinige Richtschnur der Handlungen unserer Unterthanen sey, nach diesem Gesetze allein, in allen Fällen, die sich vom ersten Jäner 1787 ereignen, Recht gesucht, verteidigt, und gesprochen werde. [...]“
- Österreichische Nationalbibliothek, Wien, 255.208-B.Fid [Originaldruck Wien 1786]