Quelle: Gleichstellung unehelich Geborener, 1783

„Die Mackel unehelicher Geburt ist in allen öffentlichen Diensten oder Handwerken oder bei was immer für einer Beweisführung gänzlich aufgehoben.“

  • aus: Joseph Kropatschek, (Hrsg.), Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K. K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer sistematischen Verbindung, 18 Bde., Wien 1785-1790, Bd. 1, 163f.