Quelle: Hygiene-Verordnungen
Leichenbestattung in Säcken statt in Särgen, 1783
„[...] Da bei der Begrabung kein anderes Ansehen sein kann, als die Verwesung so bald möglich zu befördern, und solcher nichts hinderlicher ist, als die Eingrabung der Leichen in Totentruhen: so wird für gegenwärtig geboten, daß alle Leichen in einem leinenen Sack ganz blos ohne Kleidungsstücke eingenähet, sodann in die Totentruhe gelegt, und in solcher auf den Gottesacker gebracht werden sollen.
Soll bei diesen Kirchhöfen iederzeit ein Graben von 6 Schuh tief und 4 Schuh breit gemacht, die dahin gebrachte Leiche aus der Truhe allemal herausgenommen, und wie sie in den leinenen Sack eingenäht ist, in diese Grube geleget, ungelöschtem Kalk überworfen, und gleich mit der Erde zugedeckt werden. Sollten zu gleicher Zeit mehrere Leichen ankommen: so können mehrere in die nämliche Grube gelegt werden [...].“
- aus: Joseph Kropatschek, (Hrsg.), Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K. K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer sistematischen Verbindung, 18 Bde., Wien 1785-1790, Bd. VI, 565-568.
Zustände in den Fabrikwaisenhäusern, 1786
„1. Müssen die Mädchen und Knaben in den Schlafzimmern gänzlich abgesondert werden.
2. Muß in einem Bett niemals mehr, denn 1 Kind liegen, und nicht wie es bisher geschehen ist, 4 auch 5 zusammengelegt werden.
3. Sind die Kinder alle Wochen wenigstens einmal durch Waschen und Kämmen am Leib zu reinigen und zu säubern.
4. Müssen den Kindern alle 8 Tage neu gewaschene Wäsche, Hemden etc. gegeben werden.
5. Alle Monate müssen die Bettstädte gereinigt und die Leintücher mit neu gewaschenen gewechselt werden.
6. Zweimal des Jahres nehmlich im Frühjahre, und Herbste hat der Kreisphysikus diese Kinder zu visitieren und das nöthige zu verordnen.“
- aus: Elisabeth Bradler-Rottmann, Die Reformen Kaiser Josephs II. (Göppinger akademische Beiträge, Bd. 67) Göppingen 1973, Anhang 4.