Quelle: Instruktion zum Polizeiwesen (1754)
Einrichtung eines polizeilichen Spitzelwesens in Wien und seinen Vorstädten
„[...]
2. Wird [jeder Unterkommissär] auf die Innwohner und Bestandleute, Kost- und Bettgeher, welche in den ihm zugeteilten Häusern sich aufhalten, auf derselben Thun und Lassen unter der Hand heimliche, allenfalls auch öffentliche Nachforschung halten und den bei einem oder andern sich etwa äusernden Verdacht oder Uibertretung der landesfürstlichen, die Polizeisachen betreffenden Verordnungen ungesäumt einem von den Oberkommissären, dessen Besorgung das Viertel anvertrauet, und dem der Unterkommissär hierinnfalls gänzlich untergeben ist, ausführlich und verläßlich hinterbringen. [...]“
aus: [Kaiserlich Königl. Theresianisches Gesetzbuch, enthaltend die Gesetze von den Jahren 1740 bis 1780, welche unter der Regierung Kaiser Joseph des II.] Sammlung der Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740 bis 1780, die unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. theils noch ganz bestehen, theils zum Theile abgeändert sind, als ein Hilfs- und Ergänzungsbuch zu dem [Kropatschekschen] Handbuche aller unter der Regierung Kaiser Joseph des II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer chronologischen Ordnung, 8 Bde. u. 1 Register-Bd. (teilweise 2. u. 3. Aufl.). Wien 1787/89, Bd.2, 357-360, Nr. 348.