Quelle: J.H.G. Justi, „Auf was Art das Volk die gesetzgebende Macht am besten ausüben kann“

„Da ein jeder vernünftiger Mensch, der Freyheit und Erkenntniß hat, sich selbst regieren sol; so muß auch ein freyes und gesittetes Volk sich selbst regieren, in so weit es darzu fähig ist. Das Volk ist außer Streit zur Gesetzgebung fähig, weil es seinen Zustand und Bedürfnisse besser kennet, als jemand anders. Folglich soll in einer weisen vermischten Regierungsform die gesetzgebende Macht bey dem Volke beruhen. Allein, weil in einem großen und mittelmäßgien Staate das gesammte Volk ohne Unordnung und Versäumniß sich nicht selbst versammeln kann, auch die geringste Klasse des Volkes nicht die, zu wahren Wohlfahrt des Staates nöthige Erkenntniß und Einsicht hat; so ist es natürlich, daß es die gesetzgebende Macht durch seine Representanten ausübet. Diese Representanten muß eine jede Stadt und Bezirk des platten Landes durch eine freye Wahl ernennen; und hierzu ist das Volk gar wohl fähig; denn auch die geringste Sorte des Volkes ist vermögend, die Geschicklichkeit und Verdienste einzusehen.“

  • aus: Johann Heinrich Gottlob Justi, Der Grundriß einer guten Regierung, Bd. II. Frankfurt a.M. 1759, §§ 141ff., 159ff.